Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Bestimmung der billigen anwaltlichen Gebühr. Verfahrensgebühr. Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit. Terminsgebühr. Terminsdauer

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblich für die Bewertung einer Angelegenheit als schwierig bzw aufwändig ist, wenn vom Rechtsanwalt zu bestimmten Problemkreisen des Verfahrens vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese auf den individuellen Fall zugeschnitten sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt. Eine Nichtberücksichtigung kommt dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl die Rechtsprechung des Senats vom 10.3.2015 - L 15 RF 5/15).

 

Orientierungssatz

Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl Beschluss des Senats vom 21.1.2015 - L 15 SF 100/14 E). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 € und die Terminsgebühr auf 130,00 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und die Terminsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 14 AS 1473/11, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Berücksichtigung von Einkommen und die Frage der verfassungsrechtlich zutreffenden Bestimmung des Regelbedarfs. Am 27.12.2011 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15.11.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in elf Klageverfahren. Fünf dieser Verfahren (Az.: S 14 AS 399/11, S 14 AS 400/11, S 14 AS 756/11, S 14 AS 765/11 und S 14 AS 1473/11), in denen der Beschwerdeführer jeweils seiner Mandantschaft im Wege der PKH beigeordnet war, betrafen (ebenfalls) die Berücksichtigung von Einkommen und die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jeweils für verschiedene Zeiträume.

Am 15.11.2012 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts der Kammer statt; in diesem wurden alle elf Verfahren (sukzessive) verhandelt. Im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 14 AS 1473/11) fand der Termin von 12.02 Uhr bis 12.20 Uhr statt. Im Termin erging der PKH-Beschluss (s.o.) und wurde die Klage zurückgenommen.

Im (älteren) Rechtsstreit, Az.: S 14 AS 399/11, wurde der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die im Klageverfahren angefallenen Gebühren gegen die Staatskasse antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.

Am 20.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az.: S 14 AS 400/11 in Höhe von 592,19 € festzusetzen. Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr (inkl. Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG) in Höhe von 272,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 € an.

Mit Beschluss vom 08.01.2013 setzte die Kostenbeamtin des SG die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 334,39 €, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG

 90,00 €

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber,

Nr. 1008 VV RVG

 54,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG

 110,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

 20,00 €

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG

 3,82 €

Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG

 3,18 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG

 53,39 €

Gesamt:

 334,39 €

Der Streitgegenstand, so die Begründung in der Kostenfestsetzung, sei identisch mit denjenigen in den parallel laufenden Verfahren der Klägerin (s.o.). Nur die betroffenen Zeiträume seien unterschiedlich. Zwar sei die Klagebegründung vorliegend umfangreicher, jedoch mit der des Verfahrens Az.: S 14 AS 756/11 in weiten Teilen identisch. Unter Beachtung der Synergieeffekte, der Schwierigkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und...

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