Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Parteieinvernahme als Beweismittel
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Orientierungssatz
Im Verfahren vor den Sozialgerichten gibt es das Beweismittel der Parteieinvernahme nicht. § 118 Abs. 1 SGG verweist nicht auf die § 445 ff. ZPO.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1977 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis September 1994 eine Ausbildung zum Stahl- und Betonbauer absolviert, diese jedoch krankheitsbedingt nicht abgeschlossen. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit war er ab September 1999 bis Dezember 2000 und von Juli bis Oktober 2003 als Aushilfsfahrer sowie zuletzt von November 2003 bis Januar 2009 als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 30 festgestellt.
Vom 27. März bis 16. April 2008 nahm der Kläger an Maßnahmen der stationären Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Rehazentrum A-Stadt teil. Hier wurde eine chronische anteriore Schulterinstabilität links, ASK,Kapsel-Labrum-Rekonstruktion mittels 3-er Fastak-Anker am 30. November 2007 linke Schulter, ein Zustand nach offener Stabilisierungs-OP linkes Schultergelenk 1999 bei Schulterinstabilität links sowie eine Adipositas diagnostiziert. Der Kläger wurde entlassen mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 24. April 2008 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er laut Arztbrief des Klinikums A-Stadt vom 15. Mai 2008 eine hintere Hüftpfannenverrenkung bei Mehrfragmentbruch rechts, eine Brustkorbprellung links, eine Handgelenksprellung rechts, eine Prellung des Metacarpale I rechts, vielfache Schürfungen sowie einen Bluterguss am rechten proximalen Unterschenkel medial erlitt.
Nach operativer Versorgung der Unfallfolgen im Klinikum A-Stadt nahm der Kläger vom 24. September bis 22. Oktober 2008 an Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation auf orthopädischer Grundlage im Reha-Zentrum Bad G. teil. Der Kläger wurde auch hier mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Taxifahrer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
Mit Antrag vom 11. Mai 2009 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf die im April 2008 erlittenen Hüftfraktur. Er fügte ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr. W. vom 14. April 2009 bei. Hierin kommt Professor Dr. W. zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe Berufsunfähigkeit als Taxifahrer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr 50 v.H.. Der Kläger könne diesen Beruf nicht länger als 3 bis 4 Stunden täglich ausüben. Dies sei bedingt durch das unfallbedingt entstandene Piriformis-Schmerzsyndrom. Dabei führe die Tätigkeit beim Taxifahren mit der typischen Zwangshaltung im Beugung am Hüftgelenk und wiederholt erzwungener Innendrehung beim Pedalwechsel im Rahmen des Piriformissyndroms zu schmerzhaften Zwangspausen. In der Tat würden sich dem Kläger durch eine Tätigkeit mit einem Imbissstand als Selbstständiger die Möglichkeit zwischenzeitlicher Ruhepausen eröffnen bei gleichzeitigem Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit ohne Zwangshaltung des rechten Beins.
Die Beklagte zog ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten von Dr. F. vom 24. April 2009 bei, in dem dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt wurde. Sie holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 14. August 2009 ein. Dr. P. diagnostizierte einen operativ versorgten Hüftpfannenbruch rechts, eine rechtsseitige chronische Ischialgie, einen Zustand nach operativ versorgter Schultergelenksluxation links mit endgradiger Rotationseinschränkung, eine Adipositas, Senk-Spreizfüße und Genua Valga. Der Kläger könne als Taxifahrer nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien noch vollschichtig leichte Tätigkeiten möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 31. August 2009 ab. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf das Gutachten von Professor Dr. W.. Hier sei eine MdE von über 50 v.H. festgestellt worden. Der Kläger sei außer Stande, mehr als 3 bis 4 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung auf das Gutachten von Professor Dr. ...