Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Quantitative und qualitative Leistungseinschränkungen. Berufsunfähigkeit. Berufsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 240

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von Oktober 1975 bis Dezember 1977 eine Metzgerlehre absolviert, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Er war von Juli 1978 bis Mai 1979 als Bauhelfer, von Oktober 1989 bis April 1996 als Holzwarenfabrikarbeiter und von April 1996 bis April 1997 als Paketdienstfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von Januar 1998 bis März 1999 gewährte die Arbeitsverwaltung dem Kläger eine Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer Personenverkehr mit einem Betriebspraktikum von 11 Monaten bei der R. GmbH. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.

Im Rahmen eines Motorradunfalls am 14. August 1980 zog sich der Kläger offene Frakturen und Weichteilverletzungen am linken Unterschenkel zu, die zunächst konservativ behandelt wurden. Im Januar 1984 wurde jedoch eine Unterschenkelamputation mit Prothesenversorgung erforderlich.

Mit Antrag vom 12. Dezember 1983 begehrte der Kläger erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der damaligen Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA). Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 gewährte die LVA dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Dezember 1983 bis 30. April 1985. Den Weiterzahlungsantrag vom 30. April 1985 lehnte die LVA mit Bescheid vom 28. Juni 1985 ab. Der Kläger sei zwar durch den Verlust des linken Beines im Unterschenkel in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, er könne jedoch wieder vollschichtig leichtere bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde verrichten. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1985 zurückgewiesen.

Unter dem 27. März 2002 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der LVA unter Hinweis auf die Folgen des Motorradunfalls vom 14. August 1980 (Unterschenkelamputation und Folgeschäden wie zum Beispiel Knieoperationen und Bandscheibenvorfall). Nachdem der Antrag mit Bescheid vom 22. April 2002 abgelehnt und der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002 zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az. S 1 RJ 786/02. Das SG holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 10. Juni 2003 und - nachdem der Kläger am 16. Dezember 2003 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte - ein Gutachten des Internisten und Kardiologen O. A. vom 11. Juni 2004 ein. Dr. W. bescheinigte dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne langes Stehen oder Sitzen, Gehen, Knien, Hocken, Tragen von Lasten, Zwangshaltungen und einseitige Belastungen von einzelnen Wirbelsäulenabschnitten. Einschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Sachverständige A. bescheinigte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zum Beispiel als Sortierer, Lagerhelfer oder Bürobote. Schichtdienst und Akkordarbeiten seien nicht zumutbar. Der Kläger nahm daraufhin die Klage am 17. September 2004 zurück.

Der nächste Rentenantrag des Klägers datiert vom 20. Mai 2005. Nach Beiziehung diverser Befundberichte holte die Beklagte ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. Sch. vom 5. September 2005 ein, der keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Vergleich zur letzten Begutachtung im Verfahren vor dem SG feststellte und erklärte, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten 6 Stunden und mehr in wechselnder Arbeitshaltung ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Nachtschicht und Akkordtätigkeiten verrichten. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte die mittlerweile zuständig gewordene Beklagte den Antrag ab, der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 15 R 473/06 BB. Das SG zog diverse Befundberichte bei und veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. L.. Die Sachverständige stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Durchblutungsstörung des Herzens (koronare Ein-Gefäß-Erkrankung) bei Hinterwandinfarkt 2003 mit Dilatation und Stentimplantation 2004 und Bluthochdruck

2. Gehbeeinträchtigung nach posttraumatischer Unterschenkelamputation 1984, Aufbraucherscheinungen der Kniegelenke beidseits

3. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen und Band...

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