nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente. Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsminderung. Depression
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage, scheidet ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung aus.
Normenkette
SGB VI §§ 43-44, 300 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 3 RJ 279/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1948 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war vom 24. März 1988 bis 28. Mai 1990 als Lager- arbeiter sowie nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit vom 15. Juli 1991 bis 30. April 1995 als ungelernter Arbeiter in einem Baustoffwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Mai 1995 bis 13. August 1999 bezog er Sozialleistungen, ab 14. August 1999 war er arbeitslos ohne Leistungsbezug. Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Fläche nach Mitteilung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Schwaben seit 1. Oktober 1998 weniger als 25 % der nach § 1 Abs.5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) festgelegten Mindestgröße umfasst.
Beim Kläger ist wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen, muskulären Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen und eines beidseitigen Carpaltunnelsyndroms, rechts operiert, ein GdB von 30 anerkannt.
Am 23. Dezember 1997 beantragte der Kläger eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er sei wegen zweier Bandscheibenvorfälle und der Nerven seit Dezember 1995 (Entlassung aus einer Rehabilitationsmaßnahme) nicht mehr erwerbsfähig. Die Beklagte holte ein Gutachten des Allgemein- und Sozialmediziners Dr. L. vom 28. Mai 1998 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 4. Mai 1998 folgende Diagnosen: 1. Chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Schmerzausstrahlung in die Beine bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 (CT-gesichert 1993 und 1996), Wirbelsäulenverbiegung; 2. Wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom; 3. Restbeschwerden nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts 1996, links Mai 1997; 4. Aufbrauchveränderungen am rechten Kniegelenk (Retropatellararthrose).
Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber einer Vorbegutachtung vom 26. März 1996 nicht grundlegend verschlechtert. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von Lasten, einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken und ungünstige Witterungseinflüsse verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag vom 23. Dezember 1997 ab (Bescheid vom 16. Juni 1998). Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten und sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den dagegen vom Kläger unter Hinweis auf ständige Bandscheibenbeschwerden erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999). Aus den eingeholten ärztlichen Unterlagen ergebe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass eine erneute Begutachtung nicht erforderlich sei. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er als einfach angelernter Arbeitnehmer verweisbar sei, im Wechselrhythmus ohne häufiges Klettern, Steigen und Bücken, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sowie ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe zu verrichten. Er sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 13. April 1999, bei der Beklagten am 16. April 1999 und beim Sozialgericht Augsburg (SG) am 29. April 1999 (S 3 RJ 260/99) eingegangen, Klage.
Das SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. W. , Dr. D. und Dr. B. sowie Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. A. vom 24. September 1999 und des Orthopäden Dr. B. vom 15. Dezember 1999 ein.
Beide Sachverständige kamen nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dieser könne noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Eine Beschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Ergänzend dazu holte das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 13. April 2000 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers fest, es bestehe eine bislang nicht ausreichend gewürdigte Depression, vor deren Hintergrund der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, regelmäßig einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 14....