Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopferentschädigung. tätlicher Angriff. psychische Einwirkung. Beleidigung

 

Leitsatz (amtlich)

"Rein psychische Einwirkungen etwa in Form von Beleidigungen erfüllen von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG."

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2023; Aktenzeichen B 9 V 6/23 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.05.2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) begehrt die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

Der 1977 geborene Kläger besitzt die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 23.11.2017, eingegangen beim Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) am 28.11.2017, stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Im Antragsformular gab der Kläger eine Gewalttat vom 15.04.2013 im Keller des Mehrfamilienhauses G Straße in A an. Als Täter nannte er den Zeugen E sowie Frau S als Anstifterin. Weiterer Tatbeteiligter sei Polizeihauptmeister (PHM) S1 durch Unterlassen. Seine Ehefrau, K A, könne die Tat bezeugen. Zu den Schädigungsfolgen gab er an: "Trauma. Ich konnte als Ehemann und Vater meine Familie nicht schützen. Angst vor weiteren Straftaten, Psychosomatischen Leiden, insb. Selbstverletzungen". In einem Begleitschreiben zu seinem Antrag machte der Kläger neben der Gewalttat vom 15.04.2013 sinngemäß noch weitere Gewalttaten geltend. Er und seine Ehefrau seien von 2011 bis 2017 Opfer von Stalking und mehreren Gewalttaten durch den Zeugen E und die Nachbarin Frau S geworden, die den Zeuge E als "willenloses Werkzeug" zu den Taten angestiftet habe. Hintergrund der Taten sei gewesen, dass er und seine Ehefrau ebenso wie die Familie E und die Familie S im April 2011 in einen Neubau in der Messestadt R eingezogen seien. Im Juni 2011 habe Frau S ihn und seine Ehefrau gebeten, die Wohnungen zu tauschen, damit die Familie S direkt neben der befreundeten Familie E wohnen könne. Dies hätten er und seine Ehefrau abgelehnt.

Wenige Wochen später, am 06.07.2011, sei er, der Kläger, daraufhin von dem Zeugen E wegen einer angeblichen Lärmbelästigung ins Gesicht geschlagen worden. Frau S habe den Zeugen E hierzu angestiftet und dabei ausgenutzt, dass der Zeuge schon früher wegen Körperverletzungen und Nachbarschaftsstreitigkeiten aufgefallen und infolge einer Tumorentfernung im Kopfbereich leicht manipulierbar sei. Der Zeuge E habe Unterstützung von dem "Polenhasser" PHM S1 gehabt, der die Annahme von Strafanzeigen verweigert und die Taten verharmlost und verschwiegen habe. Er sei von PHM S1 zur Rücknahme einer Anzeige gegen Frau S wegen Bedrohung erpresserisch genötigt worden.

Anfang 2013 habe der Zeuge E damit begonnen, in der Nacht gegen die Wohnungstür des Klägers zu treten. Dies sei schrecklich gewesen, weil seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt im 6. Monat schwanger gewesen sei. Am 27.02.2013 habe er den Zeugen E darauf angesprochen. Dieser sei sofort aggressiv geworden. Es sei zu einer Auseinandersetzung am Wohnungseingang gekommen, bei der der Zeuge E ihn "gegen das Gesicht und den Körper" geschlagen habe. Der Zeuge E sei in die Wohnung des Klägers eingedrungen. Er habe versucht, sich zu widersetzen und habe mit Gegenständen nach dem Zeugen geworfen, um diesen aus der Wohnung zu drängen. Erst als der Zeuge E Nachbarn im Treppenhaus gehört habe, habe er die Wohnung verlassen. Vor dem Verlassen habe er ihn, den Kläger, aber noch am Arm blutig gekratzt und habe sein Hemd zerrissen. Seine Ehefrau habe unter Schock gestanden. Sie habe Bauchkrämpfe bekommen, so dass die Nachbarn den Notarzt hätten rufen müssen.

Am 15.04.2013 sei es zu einem weiteren Überfall im Keller des Wohnhauses gekommen. Angestiftet durch Frau S habe der Zeuge E seine Ehefrau ohne Rücksicht auf ihren Babybauch brutal an die Wand geschubst, so dass diese zu Boden gefallen sei. Danach habe der Zeuge E ihn und seine Ehefrau mit Pfefferspray angegriffen. Der Zeuge E sei hinter ihm und seiner Ehefrau hergelaufen, habe sie weiter mit Gas "beschossen" und habe geschlagen und getreten. Der Zeuge E habe seiner Ehefrau Pfefferspray in das Gesicht gesprüht. Seine Ehefrau habe heftige Bauchkrämpfe bekommen und sie hätten Angst gehabt, das Baby zu verlieren. Der Zeuge E habe in der Zwischenzeit selbst Anzeige erstattet und behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten Herrn E angegriffen. Nur wenige Stunden später habe seine Ehefrau eine Frühgeburt erlitten, mit nachteiligen Folgen für ihren Sohn, der seit Geburt an behindert sei. Die Beeinträchtigungen seien durch die Verletzung entstanden. Insbesondere seit dem Überfall vom 15.04.2013 leide er unter Todesangst.

Nachdem der Zeuge E im April 2013 ausgezogen sei, habe Frau S am 07.11.2014 und am 10.11.2014 seine Ehefrau im Fahrstuhl angerempelt und er...

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