Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Versicherungsmakler. Anbindung an einen Maklerpool. selbstständige Tätigkeit. Auftragsverhältnis. soziale Schutzbedürftigkeit. Tätigkeit nur für einen Auftraggeber. Wirtschaftliche Abhängigkeit. Vergütungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich im Rahmen einer Anbindung an einen sog. Maklerpool vermakelt, ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Normenkette
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; HGB § 93; VVG § 59 Abs. 3
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger ab 2. Februar 2013 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist.
Der im Oktober 1988 geborene Kläger, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Hierin gab er an, ab 1. Februar 2010 als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung selbständig tätig zu sein. Inhalt der Tätigkeit sei der Verkauf und die Vermittlung von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden (Absicherung in Form privater Altersvorsorge, Vermögensschadenhaftpflicht etc.). Sein monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) übersteige regelmäßig 400.- Euro. In Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit beschäftige er nicht regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer. Er sei für einen Kundenstamm bzw. Kundenmandanten tätig. Er wies dabei auf die "A. Service AG" und die "A. UG" hin. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Hierbei handele es sich nicht um Kooperationspartner, Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen. Vor der jetzigen Tätigkeit sei er für den Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er arbeite nicht am Betriebssitz seines Auftraggebers, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung seines Auftraggebers abhängig. Er gab weiter an, sein Kapitaleinsatz bestehe derzeit in einem Pkw sowie Büromaschinen/-material. Ein eigenes Büro oder eine eigene Arbeitsstätte seien noch nicht relevant.
In einem weiteren Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger vom 8. Februar 2010 erklärte der Kläger auf die Frage nach seinen Auftraggebern, er sei für Kunden tätig, die ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen akquirieren würden. Die Frage, ob er auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten von einem seiner Auftraggeber beziehe, verneinte er. Ferner legte er ein Schreiben der A. Service AG Exklusivpartner A. UG (haftungsbeschränkt; in Zukunft AG) vom 22. Januar 2010 vor, in dem dem Kläger bestätigt wird, er sei dort als freier Versicherungsmakler tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, zwischen 450 und 500 Mandanten zu betreuen, die seine eigenständigen Auftraggeber seien. Aus der Gewerbeanmeldung vom 22. Januar 2010 geht hervor, dass der Kläger ab 1. Februar 2010 ein Gewerbe (Vermittlung und Verkauf von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden) angemeldet hat. Als Betriebsstätte ist seine Wohnadresse angegeben.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. März 2010 befreite die Beklagte sodann den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 a Nr. 1 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 1. Februar 2013.
Mit Antrag vom 9. März 2011 begehrte der Kläger die dauernde Befreiung von seiner Rentenversicherungspflicht. Aus einem vom Kläger vorgelegten Businessplan geht hervor, dass er als ersten Kooperationspartner die AG in B-Stadt gewinnen konnte, bei dem er in Vollzeit als selbstständiger Versicherungsmakler tätig werden könne. Vorgelegt wurde eine Vertriebsvereinbarung vom 7. Februar 2010 zwischen dem Kläger (Vertriebspartner) und der AG. In dieser Vertriebsvereinbarung sind u.a. Regelungen zu dem Status des Vertriebspartners und der AG (beide unabhängige Makler, keine Vertretung der AG durch den Kläger), dem Inhalt der Vereinbarung (Vermittlung von Versicherungen u.ä), dem Courtageanspruch des Klägers gegen die AG sowie dem sog. "Maklervertragsservice" (Umschlüsselung/Übertragung der Vertragsbestände des Vertriebspartners auf die AG) enthalten.
Der Kläger argumentierte, die AG sei kein Auftraggeber...