rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 10.02.2000; Aktenzeichen S 9 U 425/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1959 geborene Klägerin erlitt am 26.10.1995 gegen 7.4o Uhr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz einen Unfall, als ein anderes Fahrzeug ihren Wagen auf der rechten Seite rammte.

Am gleichen Tag suchte sie um 8.54 Uhr den Durchgangsarzt, den Chirurgen Dr.B. , auf, der einen muskulären Hartspann der Schulter-Nackenmuskulatur, schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS, regelrechten Reflexstatus der oberen Extremitäten ohne sensible Ausfälle, ohne auffallende Muskelminderung feststellte und ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Er wies darauf hin, dass bereits 1981 ein HWS-Schleudertrauma vorgelegen habe.

Am 17.11.1995 untersuchte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.N. die Klägerin und stellte die Diagnosen: Irritation der Wurzeln C 5/6 links und des Halsmarks bei Zustand nach HWS-Distorsion mit diskoligamentärer Verletzung HWK 5/6. Nach einem beschwerdefreien Intervall von etwa einer Dreiviertelstunde habe die Klägerin ein Ziehen im Nacken bemerkt. In der Folge sei es zu zunehmenden Schmerzen gekommen. Nach einer HWS-Verletzung 1991 sei die Klägerin jahrelang beschwerdefrei gewesen. Klinisch-neurologisch sei von einer Irritiation der Wurzeln C 5 und 6 links mit leichtem sensiblen Defizit auszugehen. Außerdem bestehe der dringende Verdacht auf eine intermittierende Irritation des Halsmarks mit lageabhängigen Parästhesien im Becken und Beinbereich.

Im Nachschaubericht vom 22.11.1995 führte der Neuro-Chirurg Dr.M. aus, die Klägerin habe angegeben, dass ca. 45 Minuten nach dem Unfall Cervicalbeschwerden mit Kopfschmerzen auf- discoligamentärer Schaden C 5/6 als Folge des Unfalls. Das Kernspintomogramm der Halswirbelsäule von Dr.V. vom 14.11.1995 zeige einen deutlichen discoligamentären Schaden C 5 bis 6 mit relativer Instabilität.

Nach einer weiteren Untersuchung vom 19.02.1996 führte Dr.N. aus, es sei eine Irritation der Wurzeln C 5 und 6 links sowie des Halsmarks bei Zustand nach HWS-Distorsion mit discoligamentärer Verletztung HWK 5/6 festzustellen. Mit einem eher protrahierten Heilungsverlauf sei zu rechnen. Bei insgesamt gebesserten Schmerzbeschwerden bestehe ein sensibles Defizit C 6, geringer auch C 5 links. Klinisch fassbare Paresen bestünden nicht, doch fänden sich myografisch diskrete Hinweise auf akute Denervierung im Myotom C 6, was eine entsprechende geringgradige Wurzelschädigung bestätige.

Nach stationärer Behandlung vom 04.01.1996 bis 15.02.1996 in der Fachklinik E. wurde im Abschlussbericht mitgeteilt, die Beschwerden hätten sich insgesamt gebessert. Ca. eine Stunde nach dem Unfall vom 26.10.1995 sei es zu einem Spannungsgefühl im Nackenbereich gekommen. Nach anfänglicher Besserung sei ca. 2 1/2 Wochen später beim Versuch, die Halskrause abzutrainieren, eine deutliche Schmerzverstärkung eingetreten. Jetzt bestünden Schmerzausstrahlung in den linken Arm, teils bis zum Daumen, Gefühlsstörungen im Steißbeinbereich, in den Armen und Beinen, bei bestimmter Kopfhaltung.

Am 28.02.1996 erklärte Dr.M. , neurologisch fänden sich zur Zeit keine Auffälligkeiten.

Aus den Unterlagen der AOK Kempten sind Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Cephalgie Juli 1989, myogeloser Wirbelsäule November 1989, Migräne Januar 1990, degenerativer Wirbelsäulenverände- HWS-Distorsion und Schulterprellung April 1991, Cervikalsyndrom August 1991, akutem HWS-Syndrom 05.10. bis 13.10.1995 und HWS-Schleudertrauma 26.10. bis 30.12.1995 vermerkt.

Im Durchgangsarztbericht vom Tag des Unfalles vom 08.04.1991 führte der Chirurg Prof.Dr.M. aus, die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt mit paravertebralem Hartspann, erheblichem Klopf- und Stauchschmerz und deutlicher Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter. Ein neurologisches Defizit sei nicht festzustellen.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.W. erklärte im Schreiben vom 22.11.1995, am 30.06.1995 habe er krankengymnastische Behandlung wegen chronisch rezidivierender Beschwerden im unteren HWS-Bereich verordnet. Die röntgenologischen Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen, vor allem im Bereich C 5/C 6, gezeigt. Ob dies Folge des Verkehrsunfalls von 1991 sei, könne nicht beurteilt werden, da Voraufnahmen nicht vorlägen. Auffällig erscheine jedoch, dass vor diesem Unfall über Beschwerden im HWS-Bereich nicht geklagt worden sei. Zwischenzeitlich seien gelegentlich HWS-Myogelosen und rezidivierende Blockierungen festgestellt worden. Vorbestehend sei eine Hypermobilität des gesamten Bandapparates mit rezidivierenden Blockierungen im Lumbalbereich.

Im Gutachten vom 23.09.1996 führte der Chirurg Prof.Dr.B. aus, zum Zeitpunkt des Unfalls vom 26.10.1995 habe ein vorgeschädigtes Bewegungssegment C 5/C 6 vorgelegen. Die Röntgenfilme vom Unfa...

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