rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.07.1999; Aktenzeichen S 9 KG 39/99,)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 sowie die Bescheide vom 29. Januar und 25. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 1. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 hinsichtlich des Kindergelds für September 1996 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger das Kindergeld in diesem Monat in voller Höhe zu zahlen hat. Im Übrigen werden die Klagen gegen die Bescheide aus dem Jahre 1999 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nur in Höhe eines Siebtels des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger (letzter Familienstand: geschieden) ist Vater des Kindes V. M. , geboren am 1984; beide wohnen in Spanien, der Sohn - hier differieren die Angaben in den Akten - seit 1984 oder 1986. Der Sohn stand ab dem 16. Lebensjahr in Ausbildung. Der Kläger bezieht seit 01.01.1995 in Spanien eine Invalidenrente. Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat er nicht zurückgelegt.

Die im Jahre 1945 geborene Kindsmutter (letzter Familienstand: verwitwet), eine spanische Staatsangehörige, bezog von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz Witwenrente aus der Versicherung des A. F. und vom 01.10.1987 bis 30.06.1989 eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie (nur für diese Zeit) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG; Versicherungszeiten in Spanien hatte sie nicht zurückgelegt. Sie war (entgegen dem Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils) zu keinem Zeitpunkt mit dem Vater von V. M. verheiratet, stand nach Juni 1989 nicht mehr in Arbeit und verstarb am 15.08.1995.

"Proteccion familia" (Kindergeld) in Höhe von 3.000,00 Peseten (ab 1995, 3.955,00 Peseten im Jahre 1999 und 4.035,00 Peseten im Jahre 2000) wurde in Spanien ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 30.09.1995 gezahlt und dann wegen Todes der Kindsmutter eingestellt (Bescheinigung des INNS Granada vom August 1997 sowie erläuterndes Schreiben dieses Versicherungsträgers vom 08.08.1997 in der Versichertenakte der LVA Rheinprovinz). Laut Schreiben des INSS Granada vom 08.08.1997 sowie zwei Kindergeldbescheinigungen dieser Stelle vom August 1997 und August 1998 (in der Versichertenakte der LVA) wurde an den Kindsvater das (spanische) Kindergeld ab 01.10.1996 gezahlt. Gemäß einer Bescheinigung des INSS Granada vom 27.05.1997 (in der Kindergeldakte der Beklagten) erfolgte die Zahlung dieser spanischen Familienleistung an den Kläger ab 01.09.1996.

Die LVA Rheinprovinz gewährte V. M. eine Halbwaisenrente ("Waisenrente-Zulage") ab 15.08.1995, wobei sie hiervon für die Zeit bis 30.09.1995 und ab 01.10.1996 das spanische Kindergeld in voller Höhe abzog und in ihren Bescheiden darauf verwies, dass die Zahlung der Differenzleistung auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr.150 der EG-Verwaltungskommission beruhe.

Auf den am 15.08.1996 gestellten Kindergeldantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1998 - abhängig vom Zeitpunkt des Antrags erst ab 01.02.1996 - die Hälfte des monatlichen Kindergeldsatzes nach dem BKGG gemäß Art.78 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. § 4 BKGG und in Anwendung von Art.12 Abs.2 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. Art.7 Abs.1 EG-VO Nr.574/72. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 (zu Unrecht) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Am 25.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 01.04.1998 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X). Art.12 EG-VO 1408/71 und Art.7 EG-VO 574/92 sollten keine Anwendung finden, vielmehr Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 gelten und sich hieraus sowie aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Anspruch des Klägers auf mehr als die Hälfte des Satzes nach dem BKGG ableiten lassen.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.01.1999 ab, weil der Bescheid vom 01.04.1998 nicht fehlerhaft sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Behauptung, in seinem Falle sei bei Familienleistungen Art.78 Abs.2 Buchstabe b Ziffer i EG-VO 1408/71 anzuwenden, und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen C-251/89 und C-113/96 (gemeint EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 und vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art.77 Nrn.1 und Art.78 Nr.5) bestehe ein Anspruch auf den "Unterschiedsbetrag". Welche Sozialleistungen im Einzelnen zur Bestimmung des "Unterschiedsbetrags" gegenübergestellt werden sollten, erläuterte der Kläger ...

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