nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 15.03.1999; Aktenzeichen S 9 KG 58/97)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. März 1999 wird - soweit es das Kindergeld für Y ... und J.C ... betrifft - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1995 wegen Unzulässigkeit abzuweisen ist.

II. Die Berufung betreffend das Kindergeld für Sh ... für die Zeit bis 31. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil - soweit über das Kindergeld für Sh ... ab 1. November 1993 und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

IV. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Kindergeld für drei Kinder in bestimmten Zeiträumen zwischen den Jahren 1970 und 2001.

Der am ...1929 geborene Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger, war - mit Unterbrechungen - von 1957 bis 1973 in Spanien (51 Monate Pflichtversicherung bis 1968 und weitere 10 Monate bis 1972/73) und von 1964 bis 1970 in der Bundesrepublik Deutschland (15 Monate Beitragszeiten, 5 Monate Ausfallzeiten) beschäftigt. Der spanische Versicherungsträger (INSS Valencia) setzte den "Beginn der Invalidität" mit " April 1970" fest (Schreiben vom 27.09.1975 an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf - LVA -).

Die LVA gewährte unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 04.12.1973 in der Fassung des Ergänzungsabkommens vom 17.12.1975, BGBl.1977 II, 687 und 722 (im Folgenden nurmehr als "Abkommen" zitiert) mit Bescheid vom 13.07.1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1973 (Antrag vom 04.06.1973, Versicherungsfall vom 20.03.1970) mit zwei Kinderzuschüssen für die ehelichen Kinder Y ..., geb. am ...1966, und J.C ..., geb. am ...1967 (Rente zum 01.06.1973: 19,30 DM zuzüglich zwei Kinderzuschüsse zu jeweils 21,20 DM = 71,40 DM. Rente zum 01.07.1976: 29,40 DM zuzüglich zwei Kinderzuschüsse zu jeweils 32,70 DM = 109,30 DM).

Der INSS Valencia teilte der LVA im Juli 1979 mit, dass in Spanien ein Rentenanspruch des Klägers ab 04.05.1979 bestehe.

Der Kinderzuschuss zur deutschen Rente für Y ... kam - mit Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus keine Ausbildung - mit Ablauf Juni 1984 in Wegfall (Mitteilung der LVA an den Kläger vom 12.04.1984), der Kinderzuschuss für J.C ... aus demselben Grund mit Ablauf August 1985 (Mitteilung der LVA vom 26.07.1985). Der Kläger konnte damals nur eine mit dem 08.05.1984 datierte Schulbescheinigung für Y ... für die Zeit von 1970 bis 1980 und eine Arbeitslosmeldung des Sohnes zum 24.07.1985 vorlegen und gab bereits seit 1983 auf Formblättern und formlosen Schreiben gegenüber der LVA an, dass seine Tochter die Ausbildung im Jahre 1980 abgebrochen habe und derzeit nicht arbeite, im Übrigen beide Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung befänden.

Im Juli 1983 zeigte er der LVA an, dass ein "neues Kind" namens Sh ... am ...1983 geboren worden sei, und begehrte den Kinderzuschuss für "seine neue Tochter". In der beigebrachten Familienstandsbescheinigung war Sh ... mit "nieta" (Enkelkind) angeführt, laut der weiterhin vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde erwies sie sich als Tochter der (nicht verheirateten) Y ... Die LVA lehnte die Gewährung des Kinderzuschusses für Sh ... ab, weil eine Leistung für Enkelkinder nach dem Abkommen nicht vorgesehen sei (Bescheid vom 12.06.1985).

Nach Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft (EG) und nach Einschaltung der Deutschen Botschaft im Jahre 1988 berechnete die LVA die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 (im Folgenden als VO zitiert) mit Bescheid vom 16.03.1989 ab 01.01.1988 neu (vor dem 01.01.1988 war die Besitzstandsrente nach dem Abkommen höher), wobei sie nach wie vor 15 Pflichtbeiträge aus der deutschen Rentenversicherung und 53 Monate an spanischen Zeiten berücksichtigte (Rente 1988 - nach Wegfall der Kinderzuschüsse - 47,40 DM). Anläßlich dieses Verfahrens wurde der LVA vom INSS die Höhe der Bezüge einer (spanischen) Rente zum 04.03.1986, 01.01.1987, 01.01.1988 und 01.01.1989 gemeldet (Schreiben vom 06.02.1989).

Mit Bescheid vom 03.03.1994 gewährte die LVA dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.1994 (149,02 DM monatlich; Versicherungsfall vom 16.03.1994) unter Berücksichtigung der vorausgehenden Rentenbezugszeit; die Entgeltpunkte für Beitragszeiten wurden aus 15 Monaten deutschen Beitragszeiten und 63 ausländischen Monaten bestimmt.

Am 04.05.1994 stellte der Kläger über die spanische Verbindungsstelle bei der Beklagten Antrag (u.a. Form...

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