Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.09.2004 aufgehoben, soweit darin als Folge des Unfalls vom 21.10.1988 eine dissoziative Störung festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.09.2004 und die Bescheide der Beklagten vom 25.11.1995 und vom 27.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.12.1990 abgeändert und als weitere Folgen des Unfalls vom 21.10.1988 eine organisch gemischte affektive Störung festgestellt und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von 75 v.H. ab 01.01.1991 zu gewähren.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Wegeunfalls vom 21.10.1988 die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H..
Die 1957 geborene Klägerin, zum Zeitpunkt des Unfalls Inhaberin eines Bekleidungsgeschäfts, verunglückte am 21.10.1988 auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstätte nach Hause als Führerin ihres Pkw, indem sie mit einem entgegenkommenden Pkw frontal zusammenstieß. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt, der Unfallverursacher erlitt tödliche Verletzungen.
Mit bindenden Bescheid vom 19.12.1990 (Bl.100 BA) erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an:
1. Verdickung der rechten Wange
2. leicht Zurückgesunkensein des rechten Augapfels, dadurch bedingtes Auftreten von Doppelbildern am oberen Rand des beidäugigen Blickfeldes
3. Hautgefühlstörungen im Bereich der rechten Wange und der rechten Oberkieferzähne 14 und 15 nach operativ versorgter knöcherner Verletzung des rechten Jochbeines, des rechten Orbitabodens, der rechten Kieferhöhlenwand und nach Schädigung des zweiten Astes des Trigeminusnerves rechts
4. Einschränkung der Verschmelzungsbreite der von beiden Augen gelieferten Bilder nach Gehirnerschütterung (Commotio cerebri)
und gewährte nach Einholung von Gutachten des Dr. A., Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, vom 15.12.1989, Dr. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.02.1990 und Dr. S., Augenarzt, vom 20.11.1990 für die Zeit vom 06.02.1989 bis zum 01.10.1989 eine Rente nach einer MdE von 30 v.H., ab dem 01.11.1989 nach einer MdE von 20 v.H..
Am 10.11.1995 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag unter Vorlage von Auszügen aus einem nervenärztlichen Zusatzgutachten für die A. Versicherung von Prof. Dr. N./ T. vom 21.07.1993.
Mit Bescheid vom 27.11.1995 ohne Rechtsbehelfsbelehrung lehnte die Beklagte die Durchführung eines Neufeststellungsverfahrens ab. Der Bescheid vom 19.12.1990 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich neurologisch eine folgenlos abgeheilte Gehirnerschütterung zugezogen.
Mit Schreiben vom 11.10.1996 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein mit weiteren ärztlichen Berichten. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.1996 mit, dass nunmehr ein Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X durchgeführt werde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die Krankenunterlagen des Bezirksklinikums K., Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, über die dort erfolgten stationären Behandlungen der Klägerin und die Unterlagen des Städtischen Krankenhauses L. von Dr. O., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung, über die stationäre Behandlung vom 21.10.1988 bis 11.11.1988 bei. Weiterhin holte sie Befundberichte von Dr. U., Arzt, Psychotherapie, vom 09.05.1996 und von Dr. P., Neurologe und Psychiater, vom 16.03.1990 ein und zog die im Auftrag der A. Versicherung erstellten Gutachten von Prof. Dr. B./Prof. Dr. A./Dr. D. vom 02.11.1992, von Prof. Dr. N./T. vom 21.07.1993 mit testpsychologischem Zusatzgutachten von Dr. W., klinische und forensische Psychologie, vom 01.07.1993 sowie ein augenärztliches Gutachten von Prof. Dr. K./Dr. M. vom 16.03.1992 bei. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von Dr. N., Neurologe und Psychiater/Dr. W., Neurologin, vom 11.02.1998 und ein radiologisches Zusatzgutachten von Dr. E. vom 12.02.1998 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die bei der Klägerin vorliegende schubförmig verlaufende organische Psychose bzw. schizoaffektive Psychose nicht ursächlich auf den Unfall vom 21.10.1988 zurückzuführen sei, es handle sich um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung. Als Folge des Unfallereignisses bestünde ein Zustand nach Commotio cerebri ohne nachweisbare Substanzschädigung des Gehirns, zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Die außerdem bestehende Gefühlsminderung und schmerzhafte Missempfindung im Versorgungsgebiet des Nervus maxilaris rechts sei unverändert mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Der Auffassung von Prof. Dr. N. und Dr. W. sei nicht zu folgen. Es ergäbe sich kein Hinweis darauf, dass bei dem Unfallereignis eine über eine Gehirnerschütterung hinausgehende Hirnschädigung erfolgt wäre. Nur bei einer ...