Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.12.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 01.05.2002 bis 30.06.2002.
Der Kläger war gemäß Anstellungsvertrag vom 29.05.2000 vom 01.07.2000 bis 30.06.2002 beim V. H. Bundesliga Handball GmbH (GmbH) als Lizenzspieler angestellt. Vereinbart war ein Nettojahresgehalt in Höhe von 78.000,-- DM, das auf einen Bruttobetrag hochgerechnet wurde. Das Gehalt wurde in 12 gleich hohen Raten gezahlt, jeweils fällig am Ende der jeweiligen Monate.
Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 01.12.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Kläger erhielt jedoch weiterhin sein Gehalt. Im Rahmen eines Insolvenzplanes vom 28.11.2001 hatten die Gläubiger teilweise auf ihre Forderungen verzichtet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (Aufhebung durch Beschluss der AG H. vom 14.01.2002) wurde die Gesellschaft aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung fortgesetzt. Der Deutsche Handballbund erteilte daraufhin die Lizenz für die Saison 2001/2002 und der Spielbetrieb lief bis Juni 2002 weiter. Die im Insolvenzplan festgelegte Quote konnte jedoch nicht aufgebracht werden, so dass am 09.07.2002 ein weiterer Insolvenzantrag gestellt wurde. Mit Beschluss vom 30.09.2002 eröffnete das Amtsgericht H. über das Vermögen der GmbH erneut das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit.
Am 10.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Ihm sei für die Monate Mai und Juni 2002 das vereinbarte Arbeitsentgelt (je 3.323,40 EUR netto) nicht gezahlt worden.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 02.12.2002 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 - ab. Der Insolvenzgeldanspruch werde durch das zeitlich früheste Ereignis ausgelöst. Solange dieses Insolvenzereignis andauere, könne kein neues eintreten. Die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens allein rechtfertige es nicht, von der Wiederherstellung dauerhafter Zahlungfähigkeit der GmbH auszugehen, zumal diese zu keinem Zeitpunkt kreditwürdig gewesen sei. Damit sei die Sperrwirkung des Insolvenzereignisses vom 01.12.2001 nicht vollständig beseitigt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Aufgrund des genehmigten Insolvenzplans vom 28.11.2001 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach dem Forderungserlass durch die Gläubiger habe die GmbH zum 30.11.2001 nur noch Verbindlichkeiten in Höhe von 164.203,-- DM gehabt. Die Spielergehälter seien wieder regelmäßig bezahlt worden. Auch der Deutsche Handballbund sei von der erforderlichen Liquidität ausgegangen und habe nach dem Lizenzprüfungsverfahren die Lizenz für die Saison 2001/2002 erteilt. Zu Beginn des Jahres 2002 seien ferner wieder Sponsorengelder in Höhe von 1 Mio DM geflossen, so dass tatsächlich eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation der GmbH eingetreten sei. Missmanagement habe jedoch einen erneuten Antrag auf Insolvenzeröffnung erforderlich gemacht.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Insolvenzgeld für die Monate Mai und Juni 2002 verurteilt. Zwar bilde die Konkurseröffnung vom 01.12.2001 das maßgebliche Insolvenzereignis. Der Kläger könne sich jedoch auf § 183 Abs 2 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) berufen, denn er habe in Unkenntnis des Insolvenzereignisses und im Vertrauen auf die wiedereingetretene Zahlungsfähigkeit der GmbH weiter gearbeitet. Kenntnis von der erneuten Zahlungsunfähigkeit habe er erst durch den Insolvenzeröffnungs-Beschluss vom 30.09.2002 erhalten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger habe nicht in Unkenntnis des Insolvenzereignisses vom 01.12.2001 - auf das auch nach Auffassung des SG zu Recht abzustellen sei - weiter gearbeitet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.12.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Wegen der Aufhebung des ersten Insolvenzbeschlusses und der Fortsetzung seiner Beschäftigung sei er im guten Glauben gewesen, dass Zahlungsfähigkeit seines Arbeitgebers wieder vorliege. Die Unkenntnis vom zweiten Insolvenzereignis könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Das SG hat die angefochtenen B...