Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung, ob eine Versorgungsehe vorliegt
Leitsatz (amtlich)
Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Hinterbliebene und der Versicherte vor dem Tod des Versicherten schon seit einigen Jahren ununterbrochen in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.
Normenkette
SGB VI § 46 Abs. 2a, § 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 292; SGG § 202; BGB §§ 138, 1297 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.
Mit Antrag vom 1. Juni 2010 begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie gab im Hinblick darauf, dass die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, an, die tödlichen Folgen der Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Auch habe sie seit 29. März 2007 in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft gelebt; eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde über eine Meldung des Versicherten in der Hauptwohnung der Klägerin wurde vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, die Heirat sei aufgrund einer harmonischen Beziehung und dem Wunsch erfolgt, künftig gemeinsam durch das weitere Leben zu gehen. Sie wohne mit dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2005 zusammen. Im April 2007 habe sich der Versicherte umgemeldet. Aufgrund der langen und guten Beziehung sei eine Heirat schon länger geplant gewesen. Infolge der Therapie habe sich zunächst eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes dargestellt. Am 12. März 2010 sei in keiner Weise absehbar gewesen, dass der Verlauf der Krankheit zum Tode führen würde. Sie übersandte einen Entlassungsbericht der A. Fachkliniken C-Stadt vom 11. Mai 2010 über die Behandlung des Versicherten vom 23. April 2010 bis 11. Mai 2010. Daraus gehen folgende Diagnosen hervor:
1. Adenokarzinom der Lunge rechts zentral mit Lymphangiosis carcinomatosa, Lymphknoten-, Lungen- und Knochenmetastasen, cT4N3M1a+1b; Stadium IV
2. Chronischer Nikotinabusus
3. Verdacht auf Thrombophlebitis Grad III, linkes Bein.
Es wird weiter berichtet, dass im Januar 2010 ein Adenokarzinom der Lunge (Stadium IV) erstdiagnostiziert worden sei. Damals fanden sich bereits ein Pleuraerguss rechts, eine Metastase rechte Lunge sowie Lymphknoten- und Knochenmetastasen. Im Februar 2010 sei eine Chemotherapie eingeleitet worden. Im März 2010 habe nach zwei Zyklen eine stabile Befundsituation bestanden. Die Chemotherapie sei fortgesetzt worden. Am 23. April 2010 sei die notfallmäßige stationäre Aufnahme bei plötzlich aufgetretener Ruhe- und Belastungsdyspnoe mit zunehmendem Husten und erhöhter Temperatur erfolgt. Trotz aller Maßnahmen sei es zu einer wiederholten Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, so dass der Versicherte an den Folgen seiner Krankheit am 11. Mai 2010 verstorben sei.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2010 den Antrag ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der eingereichte Arztbericht der A. Fachklinik C-Stadt dokumentiere, dass bereits vor der Heirat eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt worden sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei zwar bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Versicherte krank gewesen sei. Jedoch sei ihm von den Ärzten eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustands bestätigt worden. An die Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens sei in keiner Weise gedacht worden.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2010 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine sehr schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, die eine sichere Prognose für die Zukunft nicht zugelassen und letztlich zum Tod geführt habe. Von einem plötzlichen unerwarteten Tod könne zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ausgegangen werden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und vorgetragen, sie habe den Versicherten etwa im Jahr 2005 an ihrer Arbeitsstelle bei der A. lieben gelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte noch verheiratet gewesen. Seit März/April 2006 hätte sie mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und sich in diesem Jahr auch gleichartige silberne Ringe zum Zeichen der Zusammengehörigkeit geschenkt. Im Testament vom 4. August 2009 habe der Versicherte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Lungenkarzinom noch nicht diagnostiziert gewesen. S...