Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme von 1.974,85 EUR für eine Polkörperdiagnostik - PKD - bei der Klägerin zur Untersuchung von Chromosomenstörungen vor Eintreten einer Schwangerschaft.

Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 20.04.2004 die Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sowie einer Polkörperdiagnostik (PKD), da schon früher einmal ein genetischer Schaden bei einem Kind im Embryonalzustand festgestellt worden war, welches sie dann nicht ausgetragen hatte. Zu der PKD hatte die behandelnde Ärztin der Klägerin per Merkblatt mitgeteilt, dass sie die dafür entstehenden Kosten privat nach der Gebührenordnung für Ärzte mit ihr abrechnen werde.

Mit Bescheid vom gleichen Tage sicherte die Beklagte die Versorgung der Klägerin mit IVF und ICSI zu, lehnte es aber ab, Kosten für die PKD zu übernehmen und bestätigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004. Bei einem Versuch des Eizellentransfers im Juni 2004 ist nach Angaben der Klägerin mittels der PKD ein Genzellendefekt am Ei nachgewiesen worden, so dass der Transfer unterblieb.

Am 03.08.2004 ließ die Klägerin unter Hinweis auf den erfolgreichen Einsatz der PKD Klage erheben und machte gleichzeitig ihre Situation geltend, die sie ohne die PKD zum Abort gezwungen hätte. Da eine derartige Abtreibung von der Krankenkasse geleistet werde, sei es unverständlich, warum nicht die schonendere PKD eingesetzt werde. Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Das Gesetz und die dazu ergangenen Richtlinien sähen nur die Übernahme von Maßnahmen "zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" vor, die von der Beklagten zu erbringen sei. Dazu zähle aber die PKD nicht, denn sie ersetze nicht den eigentlichen Zeugungsakt und diene nicht unmittelbar der Befruchtung.

Der klägerische Wunsch auf frühzeitige Untersuchung der Eizelle ziele im Grunde auf eine Besserstellung gegenüber einer Frau, die natürlich empfängt. Allein der Umstand, dass bei der IVF die Vornahme einer PKD unkomplizierter durchführbar sei, könne den Anspruch gleichfalls nicht begründen. In ihren Grundrechten werde die Klägerin nicht benachteiligt. Davon seien politische Überlegungen zu trennen, ob der Leistungsumfang der Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung auch auf die PKD auszudehnen sei. Bislang lasse die Gesetzeslage dies nicht zu.

Mit ihrer Berufung vom 06.06.2007 lässt die Klägerin vortragen, dass die PKD ein integraler Bestandteil der zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlichen Eizellbereitung sei, weil die für die Befruchtung geeigneten Eizellen auszuwählen seien. Zumindest sei die PKD als notwendige Ergänzung der geschuldeten ICSI zu sehen, weil eine frühere Schwangerschaft der Klägerin wegen eines Downsyndroms abgebrochen werden "musste". Es seien bloße begriffsjuristische Verkürzungen, wenn man den Anspruch aus § 27a SGB V allein auf Ersatz des Zeugungsaktes und der unmittelbaren Befruchtung reduziere. Insoweit würden die zu § 27a SGB V ergangenen Richtlinien den sich daraus ergebenden Anspruch nur unzureichend regeln. Letztendlich verstoße die Weigerung, die PKD zu leisten, gegen das Grundgesetz, nämlich die Rechte zum Schutz der Familie und den Anspruch auf Gleichbehandlung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.04.2007 aufzuheben, sowie den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der durch die beiden Polkörperdiagnostiken entstandenen Kosten in Höhe von 1.154,99 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Annahme der Klägerin, dass die PKD integraler Bestandteil der ICSI sei, führe schon deswegen nicht weiter, weil dann diese Diagnostik bereits mit der für die ICSI geltenden EBM-Ziffer abgegolten sei, so dass zusätzliche Kosten nicht verlangt werden könnten. Im Übrigen habe das BSG die Richtlinien anlässlich mehrerer Urteile zu § 27a SGB V überprüft. Die PKD sei als eine neue Untersuchungsmethode zu werten, die im Jahre 2004 noch ethisch diskutiert und im Experimentierstadium gewesen sei. Dazu beruft sich die Beklagte auf eine Veröffentlichung von Buchholz im Heft 4 der Zeitschrift für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 2006, S. 215 ff. der ärztlichen Mitarbeiter des Zentrums für Polkörperdiagnostik.

Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestands auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig nach §§ 143, 151 SGG.

In der Sache ist sie unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Eine andere rec...

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