Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene und in Bosnien-Herzegowina lebende Kläger war in Deutschland zwischen 1970 und 1983 versicherungspflichtig beschäftigt (150 Kalendermonate). In seiner Heimat hat er bis 1991 und erneut von Mai 1999 bis Mai 2000 weitere Versicherungszeiten zurückgelegt (insgesamt 10 Jahre, 2 Monate, 16 Tage). Seitdem bezieht er dort eine Rente.

Seinen am 31.07.2000 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 25.07.2001 unter Bezugnahme auf § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab mit der Begründung, für einen im Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsminderung fehle es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger habe nicht im maßgeblichen Zeitraum vom 31.07.1995 bis 30.07.2000 mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen, bei Berücksichtigung der Versicherungszeiten in seiner Heimat seien lediglich 13 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen; auch sei nicht alternativ eine lückenlose Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt.

Der am 16.10.2001 fristgerecht eingegangene Widerspruch des Klägers wurde nach einer Untersuchung in der Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg am 17.11.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43 Abs.1 und 2, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, einseitige Körperhaltungen und ohne Zeitdruck verrichten könne. (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2003, abgesandt per einfachem Brief am 12.12.2003). Das Zugangsdatum ist nicht bekannt.

Mit einem am 22.03.2004 eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10.03.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG). Er berief sich auf Rückfragen des SG zur Einhaltung der Klagefrist darauf, die Klage rechtzeitig innerhalb der Frist durch Einlieferung zur Post am 10.03.2004 erhoben zu haben, und legte den Einlieferungsbeleg bei. Er beantragte, für den Fall, dass dies nicht ausreiche, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das SG ließ die Frage der fristgemäßen Klageerhebung dahingestellt und wies die Klage mit Urteil vom 26.07.2005 als unbegründet ab. Ein Rentenanspruch nach §§ 43 und 44 SGB VI a.F. i.V.m. 300 Abs.2 SGB VI sowie Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestehe nur dann, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.02.1994 vorliege. Dies sei nicht anzunehmen, da der Kläger noch 1999/2000 versicherungspflichtig tätig gewesen sei und auch die Ärzte der Invalidenkommission in Sarajevo erst für die Zeit ab der dortigen Untersuchung (08.05.2000) quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens hätten feststellen können. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.12.2005 zugestellt.

Mit der am 23.03.2006 beim SG eingegangenen Berufung (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 13.03.2006, abgesandt am 15.03.2006) macht der Kläger geltend, sein Anspruch auf Rente sei ausreichend dargetan, er sei bereit, weitere Nachweise dazu vorzulegen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 26.05.2006 auf die am 15.03.2006 abgelaufene Berufungsfrist und auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen bezüglich einer unverschuldeten Verhinderung der rechtzeitigen Berufungseinlegung hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 13.06.2006 hat er den Kläger - nach Eingang der Beklagtenakten und Überprüfung des bisherigen Verfahrensverlaufs - darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil in der Sache nicht zu beanstanden sei und die Berufung auch aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger hat dazu mitgeteilt, der geltend gemachte Rentenanspruch sei nach seiner Auffassung begründet; die Berufung sei auch innerhalb der bis 15.03.2006 laufenden Berufungsfrist erhoben worden, nämlich am 15.03.2006 abgesandt, wie sich aus dem Poststempel ergebe; auf den Zugang des Schriftstückes könne es nicht entscheidend ankommen, denn als Kläger habe er keinen Einfluss auf die Postbeförderungszeiten. Er beruft sich dazu pauschal auf Vorschriften der "Europäischen Konvention" und der bosnisch-herzegowinischen Konföderation.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 26.07.2005 sowie des Bescheides vom 25.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2003 zu verpflichten, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezoge...

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