Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Betriebsweg. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliches Interesse. gemischtes Interesse. Motivationslage. hypothetische Prüfung. private Nutzung. Abgrenzung. unerwartete Notwendigkeit. Waschen des Firmen-Pkws. Instandhaltung eines Arbeitsgeräts iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7. überwiegende betriebliche Nutzung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer gemischten Motivationslage ist für das Vorliegen des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre (vgl BSG vom 30.1.1985 - 2 RU 59/83 = SozR 2200 § 548 Nr 67).
Orientierungssatz
Ein Fahrzeug kann ein Arbeitsgerät iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7 sein, wenn es seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für das Unternehmen gebraucht wird, wobei eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung nicht ausreichend ist, vielmehr muss die anderweitige Verwendung der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie innerhalb der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Zweckbestimmung nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls des Klägers vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides.
Der 1932 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Firma Autobahnrasthaus im S. mit Motel S. GmbH, R., und in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 20.12.2001 war er mit dem ausschließlich von ihm gefahrenen und auch zu 27 v.H. privat genutzten Firmenfahrzeug vom Betrieb zu einer Bank nach A. gefahren, um dort Geldgeschäfte für den Betrieb abzuwickeln. Nach der Unfallanzeige vom 25.01.2001 fuhr er um 16.00 Uhr in A. in eine Waschstraße zur Reinigung des Firmenwagens. Nach dem Waschvorgang rutschte er auf einer Eisplatte aus und stürzte zu Boden, wobei er sich einen Bruch des Oberschenkelhalses rechts und der Schulter rechts zuzog. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2002 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des Unfalles vom 20.12.2001 ab, weil die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht gegeben seien. Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, regelmäßig der beruflichen Tätigkeit. Als Arbeitsunfall gelte auch ein Unfall auf einem mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden direkten Weg. Versicherte Tätigkeiten seien auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten eines Arbeitsgerätes. Als Arbeitsgerät im Rechtssinne gelte ein Gegenstand (auch ein PKW) dann, wenn ihn der Versicherte seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die betriebliche Arbeit benutze. Eine nur gelegentliche, aber auch erhebliche oder überwiegend betriebliche Nutzung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Da nach den Angaben des Betriebes der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls zu 27 v.H. für private Fahrten genutzt worden sei, stehe fest, dass der PKW nicht hauptsächlich für die betriebliche Arbeit verwandt worden sei. Eine Anerkennung als Arbeitsgerät sei deshalb nicht möglich, zumal ein Geschäftsführer eines Rasthauses bei der Ausübung seines Berufes nicht wie beispielsweise ein Handlungsreisender zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Da der Unfall sich außerdem in der Waschstraße, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums des direkten Weges zurück zum Betrieb ereignet habe, sei die Tätigkeit, welche zum Unfallzeitpunkt verrichtet worden sei, der privaten Sphäre zuzurechnen, sodass die Anerkennung des Geschehens vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall abzulehnen sei.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2005 beantragte Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides, da der PKW hauptsächlich für betriebliche Zwecke eingesetzt worden und die Fahrt zur Bank zweifelsfrei eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Auch falle die Reinigung des firmeneigenen PKW unter den Versicherungsschutz, da die Reinigung wegen der starken Verschmutzung in der Winterzeit zum einen dem Erhalt des Firmenvermögens gedient habe. Zum anderen sei der Fahrer durch die Verschmutzung der Scheiben in seiner Sicht eingeschränkt und so eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet gewesen. Insoweit habe die Reinigung des Pkws ausschließlich dem Unternehmen gedient.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 ab, da sich aus dem Antrag nicht ergebe, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Weder neue Tatsachen n...