Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung an das Sozialgericht bei einer Beitragsnachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Betriebsprüfung: Unterbliebene Beiladung sowie Sachverhaltsermittlung begründen Zurückverweisung an das Sozialgericht.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorenthalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsnachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung.
1. Der 1957 in Polen geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und übte diese Tätigkeit über viele Jahre hinweg in Deutschland aus. Zudem weist eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (Tatzeit: 3.1.2007) darauf hin, dass der Kläger in seiner Branche auch als Geschäftsführer tätig war.
Im Laufe des Jahres 2007 gründete der Kläger im Zusammenwirken mit G. P. zur Durchführung von Bauarbeiten in Subunternehmereigenschaft die am 9.8.2007 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragene L. OHG. Deren Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis waren eine Vielzahl von polnischen Arbeitnehmern, die sich in ihrer Heimat auf das Versprechen eines Stundenlohnes von 10,00 € für Bauarbeiten in Deutschland gemeldet hatten und im Wesentlichen in einer durch das Kreisgericht L-Stadt/Polen bestätigten Listung aufgeführt waren. Vom 23.7.2007 - 30.9.2008 erbrachte die L. OHG diverse Bauarbeiten im Raum A-Stadt.
Am 26.1.2009 leitete das Hauptzollamt wegen dieser Vorgänge ein Ermittlungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetz ein, in dessen Rahmen die Beklagte zur Schadensermittlung eingeschaltet wurde. Auf Grund des Schlussberichts vom 8.2.2010 wurde der Kläger u.a. wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt. Mit Urteil vom 3.2.2011 wurde der Kläger u.a. deswegen zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig seit 20.7.2011. Der Kläger leistet Beitragsnachzahlungen an die zuständige Einzugsstelle im Ratenwege iHv 500,00 €/Monat.
2. Nach Erstellung der Schadensberechnung für das Hauptzollamt am 8.2.2010 und nach Anhörung vom 1.6.2010 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2011/Widerspruchsbescheid vom 14.8.2012 vom Kläger Beiträge und Umlagen iHv 97.604,92 € einschließlich Säumniszuschläge nach. Eigene Sachverhaltsermittlungen, die über die Schadensberechnung hinausgehen, sind den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen. Dem Widerspruchsvorbringen des Klägers vom 27.8.2010 folgte die Beklagte im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung nicht.
Dagegen hat der Kläger am 3.9.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben und Aufhebung der Entscheidung der Beklagten beantragt. Das Sozialgericht hat nach Eingang der Beklagtenakten weder Beiladungen vorgenommen noch weitere Akten beigezogen.
Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7.4.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf ein Geständnis des Klägers, auf die Zeugenaussagen im Strafverfahren sowie ergänzend auf die Entscheidungsbegründung der Beklagten bezogen. Die Niederschrift weist eine Verhandlung einschließlich Beratung und Urteilsverkündung von 11:25 Uhr bis 11.40 Uhr aus.
3. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung materiell geltend gemacht, er sei nicht Arbeitgeber gewesen sondern Angestellter der L. OHG. Auch sei der Kläger entsprechend der Anmeldung der L. OHG bei allen zuständigen Behörden und auch dem notariell wirksam geschlossenen Gesellschaftsvertrag von der Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung ausgegangen, so dass es an seiner Arbeitgeberstellung fehle. Zudem hat der Kläger Verfahrensfehler der ersten Instanz, insbesondere das Übergehen konkreter Beweisbegehren gerügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 7.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2012 aufzuheben, hilfsweise die Sache an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und im Sinne der Zurückverweisung (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist in mehrfacher Hinsicht schwer verfahrensfehlerhaft, so dass es der Nichtdurchführung eines Klageverfahrens nahezu gleichzusetzen ist, namentlich weil die erforderliche umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme unterblieben ist.
1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 23.11.2011 in der Gestal...