Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Einnahmen aus privater Eigenvorsorge

 

Orientierungssatz

Einnahmen aus privater Eigenvorsorge (hier Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG) sind bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der Krankenversicherung mit dem Zahlbetrag der Rente zu berücksichtigen (vgl zuletzt BSG vom 23.9.1999 - B 12 KR 12/98 R = SozR 3-2500 § 240 Nr 31).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen B 1 KR 31/01 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers richtig berechnet.

Der .... 1933 geborene Kläger machte der Beklagten am 10.10.1997 Angaben zu seiner Person und zu seinen Einkünften. Danach war er Rentner (Bezug von Altersrente der BfA in Höhe von 2.250,67 DM), erzielte aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen jährlich in Höhe von 7.032,00 DM und schließlich Einnahmen aus der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (VVaG) von monatlich von 333,47 DM. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.12.1997 Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.1998 in Höhe von 451,56 DM errechnet.

Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 04.03.1998 an die Beklagte mit der Mitteilung, der Kläger werde nur noch Beiträge von Ertragsanteilen seiner Rente von der Pensionskasse abführen. Er halte es nicht für gerechtfertigt, dass der Beitrag aus dem Zahlbetrag berechnet werde. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 09.03.1998 eine Neuberechnung der Beiträge mit der Begründung ab, nach § 240 SGB V sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

Im hiergegen eingelegten Widerspruch wurde unter anderem zusätzlich ausgeführt, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 -- 12 RK 17/96 -- handele es sich bei der Zahlung aus der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (VVaG) nicht um einen Versorgungsbezug. Das Urteil wurde der Beklagten vorgelegt, ebenso die allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine Bescheinigung über den Bezug der vierteljährlichen Rente, sowie zwei Versicherungsscheine.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1998 abgewiesen mit der Begründung, die Beiträge freiwillig versicherter Rentner errechneten sich aus § 240 Abs.1 SGB V, die Altersrente der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (VVaG) stehe als Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung und sei beitragspflichtig.

Mit der hiergegen zum SG Nürnberg erhobenen Klage ließ der Kläger vortragen, § 21 Abs.1 der Satzung der Beklagten sei so auszulegen, dass die im Urteil des SG Rheinland-Pfalz vom 15.02.1996 genannten Rechtsgedanken zur Begründung eines Rentenstammrechtes Anwendung finden müssen. Es sei nicht zwischen einem Stammrecht zu unterscheiden, das auf einmaliger Vermögensübertragung beruhe und einem solchen, das auf einem laufenden Sparvorgang beruhe. Es handele sich auch um keine Risikoversicherung, vielmehr sei von einer Leibrente auszugehen.

Die Beklagte wies daraufhin, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 180 Abs.4 RVO sei seit Geltung des § 240 SGB V nicht mehr anzuwenden. Bei der Versicherung des Klägers handele es sich nicht um eine Umschichtung oder einen Verzehr von Vermögen, weil der Beitragszahler keinen Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals an sich oder seine Erben habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.1999 waren sich die Beteiligten einig, dass eine Beitragsherabsetzung ab 01.01.1998 begehrt werde.

Die Klage wurde mit Urteil vom 19.10.1999 abgewiesen. Die Beklagte habe der Beitragsberechnung für die Zeit ab Januar 1998 die auf Monate umgerechnete vierteljährliche Altersrentenzahlung der Pensionskasse zutreffend mit ihrem Zahlbetrag zugrunde gelegt. Auch Einnahmen aus privater Eigenvorsorge seien im Rahmen des § 240 SGB V zu berücksichtigen, selbst wenn ausschließlich die Versicherten selbst Beitragszahlungen erbracht hätten. Bei laufenden Leistungen aus privater Eigenvorsorge sei der monatliche Zahlbetrag heranzuziehen, es sei denn, die Leistung beruhe ganz oder teilweise auf einer bloßen Vermögensumschichtung. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel, bei den Zahlungen der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (VVaG) lediglich die Ertragsanteile zu berücksichtigen, weiter. Entscheidungserheblich sei, dass bei der Beitragsberechnung nicht der volle Zahlbetrag zugrunde gelegt werden dürfe. Der Kläger habe seine Rentenanwartschaft nicht durch eine Einmalzahlung, sondern durch laufende Beiträge erworben. Deshalb könne nur der Ertragsanteil zugrunde gelegt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.1999 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 16.12.1997 und vom 09.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Beitragsbemessung lediglich den Ertragsanteil der Zahlungen der Pensionska...

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