Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anwartschaft aus Zeiten im Beitrittsgebiet im Rahmen einer ersten Rentenfeststellung streitig.

Der 1932 geborene Kläger begründete am 02.04.1961 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 02.08.1996 stellte er erstmals Antrag auf Regelaltersrente und bezog sich dabei auf einen Bescheid vom 16.06.1992, in welchem bisher festgestellte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in das SGB VI überführt worden sind. Dort sind die beanstandeten Zeiten folgendermaßen festgestellt worden:

- 15.08.1951 bis 30.09.1951 Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 1 über Ta ge (jährliches Entgelt 3.792,00 DM).

- Bis 31.03.1952 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 3 unter Tage (jährliches Entgelt 3.744,00 DM).

- Bis 09.09.1953 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Arbeiter, Leistungsgruppe 2 unter Tage (jährliches Entgelt 4.656,00 DM).

- 01.08.1956 bis 31.03.1961, Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten, Leistungsgruppe 4.

Mit seinem Rentenantrag machte der Kläger - wie früher schon - geltend, in den fünfziger Jahren erheblich über dem Durchschnitt verdient zu haben. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 4 könne nur ein "schlechter Witz" sein. Er habe vom Beginn seiner Ingenieurstätigkeit an ständig eigenverantwortlich gearbeitet und Baustellen mit 80 bis 150 Leuten zu organisieren gehabt.

Mit Rentenbescheid vom 18.04.1997 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.03.1997. Zur Erläuterung der Ermittlung der Endgeltpunkte sind für die involvierten Zeiten die Brutto-Entgelte angeführt, die aber den bisher festgestellten Leistungsgruppen des FRG (Anlage Angestellte, Leistungsgruppen Anlage 9) entsprachen. Die Zeit vom 15.08.1951 bis 31.03.1952 ist ebenfalls mit Entgelten und zwar in Höhe von 495,07 DM, 870,00 DM und 936,00 DM ausgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er den zu Grunde gelegten Wert der persönliche Entgeltpunkte für die Zeit von 1961 ab in Zweifel zog. Zunächst klärte ihn die Beklagte über die abstrakte Ermittlung der FRG - Werte und die Vorschrift des § 259a FRG sowie die Geltung des Bescheids vom 16.06.1992 auf. Letzteres ließ der Kläger nicht gelten und verwies auf seine Gegenvorstellung vom 21.11.1996, wonach eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 unrichtig sei. Auch die Bewertung in der knappschaftlichen Rentenversicherung entspreche nicht der Wahrheit. Als Ingenieur sei er angesichts seiner von der Fachhochschule M. am 01.09.1981 erteilten Diplomurkunde unterbewertet worden. Unter Berücksichtigung seiner realen Verdienste sei er im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten vom 01.03.1957 bis zum 31.03.1961 nach Leistungsgruppe 2 zu behandeln. Dies würden auch die anschließend in der BRD erzielten Verdienste als Bauingenieur/Bauleiter belegen. Später machte der Kläger noch geltend, wegen seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Tischler nach kurzem Lehrgang für Schachtausbau an der Bergbau Akademie F. als Zimmerling unter Tage eingesetzt worden zu sein und deswegen schon früher nach Leistungsgruppe 2 bewertet werden zu müssen.

Mit Bescheid vom 03.02.1998 (Monatsrente 1486,89 DM) stellte die Beklagte dann die Rente des Klägers neu fest, ohne in der Anwartschaft der involvierten Zeiten etwas zu ändern. Zusätzlich wurden die Zeiten vom 01.10.1948 bis 31.01.1949 und vom 02.04.1961 bis 23.04.1961 als Ersatzzeit (Vertreibung/Flucht) von der Beklagten berücksichtigt.

Mit Rentenbescheid vom 18.03.1998 (Rentenbetrag 1490,99 DM) wurde die Rente neu festgestellt und die Zeit vom 01.09.1953 bis 09.09.1953 als Pflichtbeitragszeit der Leistungsgruppe 2 Arbeiter unter Tage mit einem Entgelt von 116,40 DM (bisher ein Monat Fachschulausbildung) anerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.1998 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Leistungsgruppeneinstufung für die Zeit vom 15.08.1951 bis 09.09.1953 sei mit Bescheid der Süddeutschen Knappschaft vom 25.03.1968 aufgrund der damals vorgelegten Unterlagen erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Zeit von 01.08.1956 bis 31.03.1961 sei zutreffend bewertet worden. Eine Einstufung in die nächst höhere Leistungsgruppe 3 sei nicht gerechtfertigt, da weder eine mehrjährige Berufserfahrung noch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten noch eine Spezialtätigkeit vorlägen. Die behauptete Anrechnungszeit vom 01.03.1950 bis 31.03.1950 sei nicht nachgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG), Az.: S 17 RA 747/98, eingelegt. Das Verfahren ist nach Anordnung des Ruhen des Verfahrens wegen eines Auslandsaufenthalts des Klägers auf dessen Antrag unter dem Az.: S 17 RA 1098/00 weiter betrieben worden. Zur Begründung hat ...

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