Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Rente durch eine Einstufung gemäß Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) in eine höhere Leistungsgruppe (LG) als 4 für die Zeit vom 01.09.1946 bis 31.12.1949 und eine höhere LG als 3 für die Zeit vom 04.06.1954 bis 31.10.1958.

Der Kläger ist 1920 in der Republik Österreich geboren und seit 27.04.1945 Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urkunde vom 04.07.1984). Er hat Beschäftigungszeiten in Österreich und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zurückgelegt. Im Dezember 1983 reiste er von der DDR in die Republik Österreich aus und übersiedelte im Mai 1984 in die Bundesrepublik Deutschland.

Nach seinen Angaben vom 12.12.1983 absolvierte er in der Republik Österreich von 03.09.1934 bis 03.09.1937 die Berufsausbildung als Maurer und war anschließend vom 04.09.1937 bis 09.10.1939 als Maurer bzw. Maurerbrigadier tätig. Vom 10.10.1939 bis 20.08.1945 war er Soldat und danach in der DDR (N.) vom 21.08.1945 bis 13.01.1946 wieder als Maurer bzw. Maurerbrigadier erwerbstätig. Nach einem Direktstudium Pädagogik vom 14.01.1946 bis 30.08.1946 war er vom 01.09.1946 bis 18.01.1949 Schulamtsbewerber, danach bis 17.03.1951 Schulamtsanwärter und anschließend bis 31.08.1951 Fachlehrer für Mathematik einer Mittelschule und vom 01.09.1951 bis 31.07.1952 Schulleiter und Schulgruppenleiter. Vom 01.08.1952 bis 31.05.1954 arbeitete er wieder als Maurer bzw. Maurerpolier. Vom 04.06.1954 bis 31.10.1958 war er Leiter einer Betriebsorganisation/Betriebsakademie (Feuerlöschgerätewerk), danach bis 31.12.1965 Betriebsdirektor eines Mittelbetriebs (Elektro-Physikalische Werke) und anschließend bis 31.07.1970 Betriebsdirektor eines Großbetriebs (Elektro-Physikalische Werke). In O. war er vom 01.08.1970 bis 31.12.1978 Fachdirektor und Leiter Kader/Bildung, anschließend bis 31.12.1979 Fachdirektor und Prozessverantwortlicher und danach bis 30.04.1980 Ingenieur für Lenkung und Koordination als Sonderbeauftragter im Range eines Fachdirektors. Aufgrund eines Schlaganfalls bezog er in der DDR ab 01.05.1981 Invalidenrente und Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR). Seit 01.01.1984 gewährt der österreichische Sozialversicherungsträger Invalidenpension.

Auf Antrag des Klägers vom 29.12.1983 gewährte die Beklagte ab 10.12.1983 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheide vom 31.07.1984 und 21.09.1984) und stufte die Tätigkeiten des Klägers vom 14.01.1946 bis 17.03.1951 in LG 4, vom 18.03.1951 bis 31.10.1958 in LG 3 und ab 01.11.1958 in LG 2 ein.

Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine höhere Einstufung, nämlich für die Zeit vom 18.01.1949 bis 31.08.1951 in LG 3, denn in diese Zeit falle die zweite Lehrerprüfung und Fachlehrerprüfung sowie die besondere Tätigkeit als Leiter der Schulinspektion und Fachgruppenleiter für Lehrmethodik im Lehrfach "Mathematik" für den gesamten Schulkreis N., die Zeit vom 01.09.1951 bis 31.07.1952 in LG 2, denn in dieser Zeit habe er die Funktion als Schulleiter und Schulgruppenleiter ausgefüllt und zugleich sei er für die gesamte Weiterbildung von Junglehrern in der ihm anvertrauten größten Schulgruppe mit fünf großen Zentralschulen im Kreis N. verantwortlich gewesen, die Zeit vom 03.06.1954 bis 31.10.1958 in LG 2, denn in dieser Zeit sei er Leiter der Erwachsenenqualifizierung (Betriebsakademie) und Leiter der Betriebsorganisation in einem Mittelbetrieb bis 1000 Mann Belegschaft gewesen, wobei ihm viele Abteilungsleiter, der Schulleiter der theoretischen Ausbildung, der Weiterbildung und der Polytechnik sowie die technische und organisatorische Betriebsorganisation unterstellt und er ständiges Mitglied in der Leitung des Betriebes gewesen sei, die Zeit vom 01.11.1958 bis 31.12.1966 in LG 2, denn in dieser Zeit sei er Betriebsleiter bzw. Betriebsdirektor gewesen, habe ein zweites Fachfernschulstudium aufgenommen und 1966 die Ingenieurprüfung im Fach Maschinenbau abgelegt, die Zeit vom 01.01.1967 bis 31.07.1970 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Betriebs- und Werkdirektor gewesen, vom 01.08.1970 bis 31.05.1978 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Fachdirektor für Kader und Bildung für den Großbetrieb mit 7000 Beschäftigten gewesen, und vom 01.06.1978 bis 30.04.1981 in LG 1, denn in dieser Zeit sei er Prozessverantwortlicher bzw. Ingenieur für Lenkung und Koordinierung als Sonderbeauftragter im Range eines Fachdirektors gewesen.

Mit Bescheid vom 21.12.1984 wurde dem Widerspruch insoweit teilweise abgeholfen, als die Beklagte eine Überprüfung des Rentenanspruchs ankündigte, wenn der österreichische Versicherungsträger Angaben über die in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten widerruft oder die Höhe seiner Leistung ändert. Mit Widerspr...

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