nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 08.10.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 462/02 A) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung, insbesondere die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der 1945 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - und bezieht dort aufgrund eines auf jugoslawische Rentenleistungen beschränkten Rentenantrags vom 28.01.1994 seit 28.01.1994 eine Invalidenrente (Rentenbescheid vom 10.04.1996).
Er hat nach (widersprüchlichen) eigenen Angaben möglicherweise im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Werkzeugmachers erlernt und dort vom 10.01.1966 bis 06.01.1967, vom 20.05.1967 bis 07.10.1968 sowie vom 01.02.1978 bis 31.05.1984 8 Jahre, 8 Monate und 14 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt (JU-D 205 vom 16.02.2001, Rentenbescheid vom 10.04.1996). Vom 11.06.1984 bis 12.04.1996 war der Kläger arbeitssuchend geführt ohne finanzielle Entschädigung (Bescheinigung der Anstalt der Republik Serbien für den Arbeitsmarkt Belgrad, Dienststelle für Beschäftigung P. , Abt. für Arbeitsvermittlung S. vom 31.10.2002)
In Deutschland hat der Kläger vom 20.01.1969 bis 06.02.1976 insgesamt 86 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Er war hier nach eigenen Angaben als Arbeiter in einer Maschinenfabrik versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 07.10.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seine jugoslawische Invalidenrente eine "Berufsunfähigkeitsrente (Invalidenrente)".
Die Beklagte zog ein Gutachten der jugoslawischen Invalidenkommission vom 13.12.1996 (in Abschrift - JU 207 vom 9.02.2001) bei. Der Kläger gab dort an, bereits in der Jugend hätten Verhaltensänderungen begonnen, seine Arbeitsstelle habe er eigenwillig verlassen und er lasse sich seitdem beim Neuropsychiater ambulant behandeln. In den letzten drei Jahren sei er viermal stationär behandelt worden. Er klagte über Schlaflosigkeit sowie undefinierte Angstgefühle und gab "Beziehungsideen der Verfolgung und des Suizids" an. Die Kommission stellte eine chronisch-paranoide Psychose mit Folgeerscheinungen in der affektiven und Willenssphäre fest. Ab Antragstellung (28.01.1994) liege bei ihm die 1. Invaliditätskategorie vor. Er sei weder fähig zur Ausübung seines Berufes noch einer anderweitigen entsprechenden Tätigkeit.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 07.10.1999 ab (Bescheid vom 06.03.2001). Ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 07.10.1994 bis 06.10.1999 habe der Kläger keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege nicht vor. Auch sei die Zeit von Juni 1984 bis September 1999 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für Zeiten bis zum Dezember 1998 sei im Zeitpunkt der Antragstellung eine Belegung auch nicht mehr möglich gewesen.
Auf den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 24.04.2001) holte die Beklagte ein Gutachten des Psychiaters Dr. A. vom 03.12.2001 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 26.11.2001 folgende Diagnosen:
1. Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis 2. Wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Abnutzungserscheinun- gen im LWS-Bereich 3. Varizen an den unteren Extremitäten 4. Extrem lückenhaftes, sanierungsbedürftiges Gebiss.
Der Kläger gab an, er habe ab 1985 zunehmende Probleme bei der Arbeit gehabt, die zur Entlassung geführt hätten. Seit 1986 arbeite er nicht mehr. Eine psychiatrische oder medikamentöse Behandlung erfolge nicht. Dr. A. kam zu dem Ergebnis, aufgrund der chronisch progredienten psychotischen Erkrankung, die offensichtlich seit Jahren bestehe, sei die Leistungsfähigkeit des Klägers praktisch aufgehoben. Es sei anzunehmen, dass die Erkrankung bereits 1994 bestanden habe und der Kläger seither auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter zweistündig erwerbstätig sein konnte.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.12. 2001). Der Kläger sei seit dem 28.01.1994 erwerbsunfähig. Ausgehend von diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung aber nicht erfüllt. Der maßgebende Zeitraum vom 28.01.1989 bis 27.01.1994 enthalte weder Pflichtbeiträge noch Verlängerungstatbestände. Die Zeit vom Juni 1984 bis Dezember 1993 sei nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für Zeiten bis zum 31.12.1992 könnten auch keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden. Dass die Erwerbsminderung spätestens zum 01.06. 1986 eingetreten sei, wofür letztmalig d...