Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Texter. Librettist. Berufsanfänger. Mindesteinkommen
Leitsatz (redaktionell)
Bei Berufsanfängern besteht die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig vom Erreichen eines Mindesteinkommens.
Normenkette
KSVG § 3 Abs. 2
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 26. Januar bis 31. Dezember 2000.
Der 1942 geborene Kläger hatte sich am 02.12.1997 bei der Beklagten als Texter-Librettist im Bereich Musik und als Schriftsteller und Dichter im Bereich Wort gemeldet, die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit sei im März 1997 erfolgt. Er hat seinen Künstlernamen mit "J. B." angegeben.
Die Beklagte erließ am 05.03.1998 einen Bescheid, mit dem sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 02.12.1997 feststellte. Der Kläger gelte für die Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.2002 als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Bei Berufsanfängern bestehe Versicherungspflicht nach dem KSVG unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Nach Angaben der Kaufmännischen Krankenkasse vom 20.03.1998 wurden die Kranken- und Pflegeversicherung bei dieser Kasse durchgeführt.
Die Beklagte erließ am 06.04.1998 eine Ruhensmahnung und stellte mit Bescheid vom 27.04.1998 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 01.05.1998 wegen eines Beitragsrückstandes von 2.427,91 DM fest. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Juni 1998 erließ sie am 24.06.1998 einen Bescheid, mit dem sie das Ende der Versicherungspflicht zum 30.06.1998 feststellte. Aufgrund der Nichtzahlung von Beiträgen sei davon auszugehen, dass der Kläger seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr in erwerbsmäßigem/berufsmäßigem Umfang ausübe. Der Kläger legte hiergegen am 31.07.1998 unter Vorlage eines Verlagsvertrages über ein Buch Widerspruch ein.
Die Beklagte betrieb gegen ihn die Zwangsvollstreckung; er zahlte am 04.12.1998 über das Hauptzollamt B. 748,48 DM. Mit Schreiben vom 07.12.1998 teilte er der Beklagten mit, dass er weitere Einnahmen aus seiner künstlerischen Tätigkeit zu erwarten habe, nämlich 64.000,00 DM aus der Produktion einer CD, 30.000,00 DM aus einer Buchabrechnung und 40.000,00 DM aus der Veröffentlichung des nächsten Buches.
Die Beklagte hob mit dem Änderungsbescheid vom 11.12.1998 den Bescheid vom 24.06.1998 auf, stellte die Beitragsschulden mit 5.802,29 DM fest und betrieb weiterhin die Zwangsvollstreckung. Sie stellte mit Bescheid vom 12.01.1999 das Ende der Versicherungspflicht mit dem 31.01.1999 fest. Auf Grund des Zahlungsverhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger seine künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht mehr erwerbsmäßig ausübe.
Der Kläger meldete sich, nachdem er am 22.12.1999 wieder einen Verlagsvertrag über ein neues Buch geschlossen hatte, am 29.02.2000 erneut bei der Beklagten an; er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich Wort als Schriftsteller, Dichter, Bildjournalist und Bildberichterstatter aus. Die Beklagte erklärte sich am 12. April 2000 mit der Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM durch Ratenzahlungen einverstanden. Der Kläger wurde im Januar und Februar bis März 2000 ambulant behandelt und befand sich vom 29.03. bis 30.03. sowie vom 20.07. bis 04.08.2000 in stationärer Behandlung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder (R.) bzw. des Klinikums der Universität R. .
Mit Bescheid vom 26. April 2000 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem KSVG ab; der Kläger sei in seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit versicherungsfrei, da er im Kalenderjahr 2000 kein Jahreseinkommen von bis zu 7.086,00 DM zu erwarten habe. Im Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2000 gab er unter Vorlage weiterer Verlagsverträge an, er habe aus zwei Büchern im Jahr 2000 Einnahmen erzielt, für sein nächstes Buch habe er Einkommen von 8.021,20 DM zu erwarten, ferner Tantiemen aus dem Verkauf einer CD und seiner Rechte bei P. (voraussichtlich 25.000,00 DM). Sein Jahreseinkommen im Jahr 2000 belaufe sich auf etwa 51.042,40 DM. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erklärte sich die Beklagte erneut mit einer ratenweisen Tilgung des Beitragsrückstands von 6.187,29 DM in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM einverstanden. Es verbleibe jedoch bei dem Ruhen der Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Datum des ersten Zahlungseingangs.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 den Widerspruch zurück. Es bestehe Versicherungsfreiheit wegen des geringfügigen E...