nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 18.03.2003; Aktenzeichen S 11 VG 7/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) streitig.

Der am 1951 geborene Kläger kämpft seit Jahrzehnten um ein ihm seines Erachtens zustehendes Erbe als nichtehelicher Sohn des am 17.05.1977 verstorbenen K. A ...

Seinen ersten Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG vom 23.07.1982 begründete er damit, dass er im Jahr 1959 von M. S. , seiner damals im Rahmen einer gesetzlichen Amtsvormundschaft bestellten Pflegemutter aus Anlass einer "anmaßenden Selbstjustiz wegen einer Unterhaltsschuld gegen seinen Vater" geschädigt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27.07.1982 abgelehnt, weil das Ereignis vor In-Kraft-Treten des Gesetzes am 16. Mai 1976 stattgefunden habe und er außerdem einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf seine Person nicht habe glaubhaft machen können. Das anschließende und Klage- und Berufungsverfahren, in dem vorgetragen wurde, M. M. , die Tochter seiner Pflegemutter, Angestellte beim Vormundschaftsgericht A. , habe die Gewalttat in Form seelischer Grausamkeit begangen, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.10.1982 - S 11 Vg 3/82 - und Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - BayLSG - vom 21.04.1983 - L 10 Vg 3/82 -).

Ein erneuter Antrag des Klägers vom 12.03.1985 wegen einer Änderung des OEG am 20.12.1984 wurde mit Bescheid vom 19.06.1985 wiederum abgelehnt mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen. Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren (S 16 Vg 2/85) trug der Kläger vor, seine Pflegemutter und deren Tochter hätten seinem Vater nicht nur eigenmächtig erhebliche Geldbeträge als angebliche Unterhaltzahlung weggenommen und ihn als späteren Erben damit geschädigt, sondern die Pflegemutter habe ihn auch im Alter von 8 bis 8 1/2 Jahren in der Küche geohrfeigt, da sein Vater den Unterhalt nicht rechtzeitig gezahlt habe. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.03.1986 die Klage abgewiesen, da der Kläger nach § 10a OEG allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sein müsste. Unabhängig von der Frage, ob diese Ohrfeige als Angriff im Sinne des § 1 OEG gelten könne, sei nicht vorstellbar, dass eine solche Gesundheitsstörung die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers wesentlich verursacht habe. Das Landessozialgericht (L 10 Vg 2/86) hat mit Urteil vom 30.11.1988 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und dabei insbesondere auf die festgestellten Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz und einen gerichtlichen Vergleich vom 07.02.1986, in dem nur eine MdE um 40 v.H. festgestellt worden sei, Bezug genommen. Das Bundessozialgericht hat anschließend mit Beschluss vom 22.05.1989 (9 BVG 3/89) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen.

Nachdem beim Kläger mit Abhilfebescheid vom 15.01.1992 nach dem Schwerbehindertengesetz wieder ein GdB von 50 festgestellt worden war, beantragte der Kläger erneut Überprüfung seines OEG-Anspruchs. Auch dieser Antrag blieb jedoch erfolglos (Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19.05.1992, Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.1992 - S 13 Vg 4/92 -, Urteil des BayLSG vom 07.04.1993 - L 10 Vg 7/92 -).

Am 25.06.1997 beantragte der Kläger nochmals eine Überprüfung der bisherigen Entscheidungen und deren Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Hauptbeweismaterial sei eine Bauamtsakte über M. S ... Eine Nachlassakte über A. A. , gestorben am 14.01.1950, Großvater des Klägers, werde gesucht. Zu seinem Antrag legte er eine Reihe von Schriftstücken und Schreiben, an das Amtsgericht A. - Nachlassgericht -, den Bauamtsleiter der Stadt A. , Unterlagen über eine Nachlassakte M. N. , etc., vor. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.02.1999 mit, sein Antrag nach § 44 SGB X sei von ihm nicht schlüssig begründet worden. Die erneut geltend gemachten Ansprüche nach dem OEG seien bereits zweimal rechtskräftig abgelehnt worden. Da keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgebracht worden seien, die eine andere, für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten, werde an der Rechtsverbindlichkeit der ablehnenden Bescheide vom 19.06.1985 und 19.05.1992 festgehalten.

Am 02.09.1999 hat sich der Kläger mit Untätigkeitsklage an das Sozialgericht Augsburg gewandt und beantragt, die bisher getroffenen Entscheidungen aufzuheben und ihm Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren. Es werde um Beiziehung der Rentenakte seiner Stiefmutter A. A. von der LVA Baden gebeten. Mit Schriftsatz vom 30.09.1999 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da eine Untätigkeit nicht vorliege. Vielmehr habe sich die Behörde ohne jede Sach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge