nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 18.09.2002; Aktenzeichen S 30 VG 32/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18.09.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines Ereignisses am 30.04.1993 streitig.

Der am 1941 geborene Kläger wurde 1945 Opfer einer Verzweiflungstat seines Vaters, durch die er eine schwere Schädel-Hirnverletzung erlitt, die zu einem Anfallsleiden führte und verschiedene sonstige Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Nach dem Schwerbehindertengesetz ist seit 1987 ein GdB von 100 festgestellt.

Am 16.09.1994 beantragte der Kläger Leistungen nach dem OEG, weil er am 30.04.1993 am K.-Weg in M. von Unbekannten überfallen worden sei. Er habe Schläge mit einer Stahlrute und einem Totschläger auf den Kopf erhalten und sei mit Tränengas besprüht worden. Es habe sich um einen Raubüberfall gehandelt. Er leide seitdem zeitweise unter Schmerzen in der linken Gesichts- bzw. Kopfhälfte. Aus den vom Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten ergab sich, dass der Kläger nach dem Eindruck der beiden herbeigerufenen Polizisten stark angetrunken war und laut und wirr umherschrie. Von den angeblichen Tätern fanden die Polizisten keine Spur. Es waren lediglich zwei Anwohner anwesend, die auf die Hilferufe des Klägers herbeigeeilt waren und keine weiteren Angaben machen konnten. Die Polizisten stellten außer einer kleinen Schramme am Kopf des Klägers keinerlei Verletzungen fest. Die Schramme sei durch das BRK desinfiziert worden. Eine weitere Behandlung sei nach Ansicht der BRK-Besatzung nicht notwendig gewesen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I stellte daraufhin am 18.10.1993 das Verfahren nach § 170 Abs.2 Strafprozessordnung ein, weil die Untersuchungen bisher nicht zur Ermittlung des Täters geführt hätten.

Erst am 07.03.1997 erließ der Beklagte einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass der geltend gemachte Raubversuch nicht nachgewiesen sei.

Kurz vorher hatte der Kläger zum Sozialgericht München Untätigkeitsklage erhoben (Schriftsatz vom 09.01.1997, eingegangen am 05.03.1997, Az.: S 28 Vg 8/97). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.05.1997 ein Anerkenntnis abgegeben hatte, wonach die Untätigkeitsklage begründet sei und der Beklagte sich bereit erkläre, dem Kläger die im Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, der Kläger dieses Anerkenntnis jedoch nicht annahm, da die Folgelasten des Überfalls nicht abgegolten seien, erklärte das Sozialgericht mit Urteil vom 28.01.1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Auf die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht hob der Senat mit Urteil vom 26.08.1999 das Urteil des Sozialgerichts München auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Sozialgericht habe versäumt, den Kläger auf die Möglichkeit einer Klageänderung hinzuweisen oder den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.01.1998 gestellten Antrag als Klageänderung im Sinne einer unechten Leistungsklage zu interpretieren. Der Kläger habe sich auch in der mündlichen Verhandlung am 26.08.1999 auf ein Attest von Frau Dr.K. vom 25.08.1999 berufen, wonach es denkbar sei, dass ein vom Kläger im Oktober 1994 mitgeteilter Schwindel in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall am 30.04.1993 stehe.

Das Sozialgericht München hat daraufhin Ermittlungen zur Sache aufgenommen (Az.: S 28 VG 32/99). Es hat einen Befundbericht der Praxisnachfolgerin von Dr.K. , der Allgemeinärztin Dr.W. , eingeholt, wonach der Kläger seit dem Überfall im April 1993 vermehrt unter Kopfschmerzen und Krampfanfällen leide. Ein für den 10.05.2000 vorgesehener Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Vernehmung von sieben Zeugen ist kurzfristig aufgehoben worden, weil Zweifel bezüglich des fehlenden Widerspruchsverfahrens aufgetaucht sind. Mit Schriftsatz vom 13.06.2000 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, aber seines Erachtens die Erteilung eines Widerspruchsbescheids nicht mehr erforderlich sei.

Ein erneuter Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2002 ist vertagt worden, um einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.W. L. einzuholen. Dieser, ein Nervenarzt und Psychiater, bei dem der Kläger seit Juni 1994 in Behandlung stehe, hat in seinem Befundbericht vom 28.06.2002 mitgeteilt, bei den Beschwerden des Klägers handle es sich im Grunde stets um das Gleiche. Er klage über ständige Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Bei ihm stehe das Gefühl der sozialen Diskriminierung und Benachteiligung im Vordergrund. Daneben leide er unter einer mangelnden Kraft in der linken Hand und ein ständiges Schwindelgefühl. Er habe folgende Diagnosen gestellt: "partielle Epilepsie mit Bewusstsein...

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