nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 04.04.2002; Aktenzeichen S 10 U 5083/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 4. April 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1959 geborene Kläger erlitt am 03.07.2000 einen Unfall, als ihm eine Kuh mit dem Huf auf die rechte Großzehe trat.
Der Durchgangsarzt Prof.Dr.N. , den der Kläger am 08.07. 2000 aufsuchte, diagnostizierte eine schwere Großzehenquetschung rechts mit konsekutiver Weichteilgangrän. Die Röntgenaufnahme zeigte Osteolysen im Bereich des Großzehenendgelenkes, sonst keine knöchernen Veränderungen.
Vom 08.07.2000 bis 16.08.2000 wurde der Kläger im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder stationär behandelt. Der Chirurg Prof. Dr.D. stellte im Bericht vom 18.08.2000 die Diagnosen: diabetische Vorfußgangrän rechts, periphere arterielle Verschlusskrankheit IV rechts, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische proliferative Retinopathie, Glaskörpereinblutung rechts. Daneben wurden ein Zustand nach traumatischer Amputation D 1 und D 2 linker Fuß nach Motorradunfall und eine arterielle Hypertonie festgestellt. Der Kläger sei mit einem Infekt der rechten Großzehe eingewiesen worden. Er habe angegeben, das Geschehen sei durch einen Kuhtritt bei der Stallarbeit ausgelöst worden. Wegen Verschlechterung des Lokalbefundes sei am 16.07.2000 die Amputation DIG I durchgeführt worden. Am 22.08.2000 berichtete Prof.Dr.D. , die Behandlung werde noch mindestens sechs bis acht Wochen andauern. Nach weiteren Untersuchungen im September 2000 führte Prof.Dr.D. im Zwischenbericht vom 17.10.2000 aus, die Wundversorgungsversuche hätten nur mäßige und sehr langsame Erfolge erbracht. Es zeige sich jetzt zunehmende Austrocknung und auch Verkleinerung der Wundfläche. Trotz der Besserung werde die Behandlung noch mindestens einen bis zwei Monate beanspruchen. Es seien entsprechende Schuhe empfehlenswert, um Druckstellen mit dem Risiko neuer Ulcera zu vermeiden.
Am 25.10.2000 war die Wundheilung, wie Prof.Dr.D. erklärte, noch nicht vollständig abgeschlossen. Am 27.03.2001 zeigte sich reizloses Granulationsgewebe, die Wunde war deutlicher verkleinert.
Der praktische Arzt Dr.L. berichtete am 18.04.2001, er habe den insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei einem Hausbesuch am 13.10.1999 festgestellt. Der Kläger habe sich deswegen vom 13.10. bis 04.11.1999 in stationärer Behandlung im Krankenhaus W. befunden. Im Bericht des Kreiskrankenhauses W. wurde ausgeführt, der Kläger gebe an, er beobachte schlecht heilende Wunden und gehäuftes Auftreten von Furunkeln.
Im Gutachten vom 21.05.2001 führte der Chirurg Dr.S. aus, bei bekanntem Diabetes mellitus, nachgewiesenen arteriellen Durchblutungsstörungen der Beine, bereits fünf Tage nach dem Unfall nachgewiesenen Osteolysen im Bereich des rechten Großzehengrundgelenkes sei, was den Verlust der rechten Großzehe und den jetzigen Befund betreffe, ein Unfallzusammenhang zu verneinen. Es sei von einer Gelegenheitsursache auszugehen. Das Ereignis vom 03.07.2000 sei nicht geeignet gewesen, zu einer Gangrän der rechten Großzehe zu führen. Der Kläger habe angegeben, er habe eine Blutung oder Verfärbung der Zehen unmittelbar nach dem Unfall nicht bemerkt. Der Verlust der Zehe und der jetzige Befund seien nur vorstellbar durch diabetesbedingte Durchblutungsstörungen, zusätzlich kompliziert durch arterielle Durchblutungsstörungen der Beine. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit hätten nicht bestanden. Auch der Krankenhausaufenthalt sei nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern Folge unfallunabhängiger Erkrankungen.
Mit Bescheid vom 25.06.2001 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch ab. Am 03.07.2000 sei es zu keiner offenen Verletzung mit Blutung oder Verfärbung der Zehen unmittelbar nach dem Unfall gekommen. Nach den Angaben des Klägers hätten erst ein paar Tage nach dem Kuhtritt die Schmerzen zugenommen und die Großzehe zu nässen begonnen. Knöcherne Verletzungen seien nicht festgestellt. Die Quetschung im Bereich der 1. und 2. Zehe habe sich zwar in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit ereignet, es fehle aber der ursächliche Zusammenhang mit dem eingetretenen Körperschaden. Das Ereignis sei nicht geeignet gewesen, zu einer Gangrän zu führen. Dies sei auf die diabetesbedingten und die arteriellen Durchblutungsstörungen zurückzuführen.
Mit Widerspruch vom 19.07.2001 wandte der Kläger ein, der Huftritt eines ca. 600 kg schweren Tieres könne nicht als Bagatellverletzung angesehen werden.
Der Beratungsarzt, der Orthopäde Dr.D. , erklärte in der Stellungnahme vom 31.07.2001, Dr.S. weise überzeugend nach, dass die Veränderungen der Großzehe durch unfallfremde Erkrankungen bedingt seien. Die Beklagte wies den Wi...