nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 08.09.1999; Aktenzeichen S 7 U 130/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozial-gerichts Oldenburg vom 8. September 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Verletztenrente. Streitig ist, ob eine Vorfußamputation seines rechten Fußes Folge eines Arbeits-unfalls vom 16. Juli 1995 oder aber Folge seines Diabetes mellitus ist.
Der im Oktober 1936 geborene Kläger ist Pächter des Cafes im Krankenhaus E ... Am 16. Juli 1995 geriet er beim Transport von Eis- und Colacontainern mit dem rechten Fuß - er trug Sandalen - unter einen Rollcontainer und quetschte sich die zweite und dritte Zehe. Er arbeitete zunächst weiter und legte zu Hause einen Verband an (Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 19. Juli 1995). Als die Schmerzen stärker wurden, suchte er am 19. Juli 1995 zunächst Dr. F. auf. Dieser fand eine Schwellung, Blaufärbung und entzündliche Wunden an den bei-den Zehen. Er diagnostizierte Quetschwunden mit Superinfektion bei Diabetes mellitus, 2. und 3. Zehe rechts dorsal und verwies den Kläger an den Durch-gangsarzt Dr. G. (Bericht vom 1. November 2001). Dort gab der Kläger an, er vermute, am 15. oder 16. Juli 1995 gegen 11.00 Uhr mit dem rechten Fuß unter einen Rollwagen gekommen zu sein. Danach habe er zunächst keine Beschwer-den gehabt. Erst am nächsten Tag habe er eine bläuliche Verfärbung der zweiten und dritten Zehe rechts bemerkt. Dr. G. diagnostizierte am selben Tag eine be-ginnende diabetische Gangrän zweite und dritte Zehe rechts, nebenbefundlich fragliche leichte Prellung dieser Zehen. Die Röntgenaufnahmen ergaben keinen Anhalt für frische Knochen- oder Gelenkverletzungen und keine osteolytischen Destruktionen. Er vermerkte einen seit 1992 bestehenden Diabetes mellitus und riet dringend zu einer stationären gefäßchirurgischen Behandlung (Bericht vom 19. Juli 1995). Der ebenfalls am 19. Juli 1995 aufgesuchte Prof. Dr. H., Leitender Arzt der Ab-teilung für Thorax- und Gefäßchirurgie, I., bestätigte die Diagnose des Dr. G. (Be-richt vom 20. Juli 1995). Im Rahmen der stationären Behandlung vom 21. Juli bis 3. August 1995 wurde eine arterielle Verschlusskrankheit AVK vom Unterschenkeltyp diagnostiziert. Am 24. Juli 1995 wurde die gangröse dritte Zehe amputiert. Wegen fortgeschrittener Nekrosen und Eiterbildung schloss sich eine weitere stationäre Behandlung vom 12. August bis 2. Oktober 1995 an. Am 15. August 1995 wurden ausgiebige Inzi-sionen am Vorfuß mit Entfernung von Nekrosen vorgenommen. Bereits vor der Entlassung zeigten sich Osteolysen an den Köpfchen der Metatarsalia II und III. Es kam erneut zum Wiederaufflackern der entzündlichen Veränderungen, so dass während einer erneuten stationären Behandlung vom 27. Oktober 1995 bis 27. November 1995 am 2. November 1995 der Vorfuß rechts amputiert werden musste. Prof. Dr. H. teilte der Beklagten mit, dass es sich hierbei eindeutig nicht um Unfallfolgen, sondern um eine nicht so seltene Komplikation bei Diabetes mellitus in Gestalt eines diabetischen Fußes mit Beteiligung der peripheren Gefä-ße und Polyneuropathie (PN) handele (Arztbrief vom 3. November 1995). Wegen einer tiefreichenden Infektion des rechten Fußes erfolgte eine erneute stationäre Behandlung vom 24. Juni 1996 bis, die am 25. Juni 1996 die Nachamputation des rechten Vorfußstumpfes erforderlich machte. Die histologische Untersuchung ergab eine fortgeschrittene floride, chronisch eitrige Ostitis/Osteomyelitis (Bericht vom 1. Juli 1996, OP-Bericht vom 25. Juni 1996).
Bei dem Kläger ist seit ca. 1984 ein Diabetes mellitus bekannt, der seit 1989 wie-derholt zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit führte (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK vom 27. September 1995). Seit 1987 bestehen Gefühlsstörungen in den Füßen, seit 1989 ist eine sicher diabetisch bedingte PN bekannt. Seit 1992 be-steht eine diabetische Gefäßerkrankung. Seit Anfang 1992 wird eine Verkürzung der Wegstrecke, ein unsicheres Gangbild und Gefühllosigkeit der Zehen beider Füße beschrieben, die auch wiederholt zu stationären Krankenhausaufenthalten führten (Entlassungsberichte vom 26. März 1992, 7. Dezember 1992, 17. August 1993, 14. April 1994 (Prof. Dr. J.); Arztbrief des Dr. K. vom 7. Mai 1992; Berichte des Prof. Dr. H. vom 11. Januar 1993; Arztbrief des Neurologen L. vom 31. März 1994).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Januar 1996 die Entschädigung des Ar-beitsunfalls ab. Die krankhaften Veränderungen am rechten Fuß seien auf die länger bestehende Zuckerkrankheit zurückzuführen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Amputation des Fußes sei durch den Arbeitsunfall erheblich, dh um mindestens ein Jahr, beschleunigt worden. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 18. Juli 1996 ein, in der dieser darauf verwies, dass bereits Dr. G. am 19. Juli 1995 zu-treffend eine beginnende diabetische G...