Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI hängt die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung unter anderem davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat oder einer solchen Erziehung gleichsteht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war verheiratet mit der Beigeladenen B., geborene T., geb. 1956, deutscher Herkunft. Die Ehe wurde am 14.06.1988 geschieden. Aus der Ehe gingen die Kinder M., geb. 1982, S., geb. 1978, C., geb. 1978 und N., geb. 1980, hervor. Die Familie lebte in Deutschland, der Kläger kehrte Ende Dezember 1982 auf Dauer in sein Heimatland zurück. Die Beigeladene zog im Mai 1983 mit den Kindern in die Türkei nach. Die Beigeladene leidet an fortgeschrittener Demenz und ist seit 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Sohn S. A. ist als Vormund bestellt. Die Beigeladene heiratete erneut im November 1998 E. S.. Im Zuge des Scheidungsverfahrens dieser Ehe erteilte die Beklagte eine Auskunft zum Versorgungsausgleich und stellte mit Bescheid vom 05.02.1995 nach § 149 Abs. 5 SGB VI die bislang entstandenen Versicherungszeiten bis zum 31.12.1988 unter Einbeziehung von Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die vier genannten Kinder verbindlich fest. Im Einzelnen wurden anerkannt:
Für das Kind S.:
Die Zeit vom 01.03.1978 bis 28.02.1979 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 02.02.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für C.:
die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 12.12.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für N.:
die Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1981 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 10.12.1980 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für M.:
die Zeit vom 01.04.1982 bis 31.03.1983 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 25.03.1982 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit.
Abgelehnt wurden jeweils die Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit nach dem 31.05.1983, nachdem ausweislich der durchgeführten Ermittlungen die Beigeladene im Mai 1983 ihren Wohnsitz mit den Kindern in die Türkei verlegte.
Der Versicherungsverlauf des Klägers weist Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.09.1969 bis 06.03.1974 auf. Vom 01.03.1974 bis 17.07.1979 folgt Hochschulausbildung. Zum türkischen Sozialversicherungssystem sind Zeiten vom 02.04.1984 bis 30.11.2008 (mit Unterbrechungen) vermerkt.
Am 29.11.2008 beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 31.08.2009 bewilligte die Beklagte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.05.2012, Beginn 01.06.2009. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Wesentlichen trug er vor, er begehre die Rente auf Dauer. Er habe die vier deutschen Kinder erzogen und nach Ehescheidung am 14.08.1987 die Vormundschaft gerichtlich übernommen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Formblattantrag zu den Kindererziehungszeiten. In diesem Antrag gab er am 10.12.2009 an, ab April 1984 habe er die Kinder in der Türkei erzogen. Weiter gab er an, die Erziehungszeiten für die unter Ziff. 2 genannten Kinder würden die Zeiten von Geburt bis zum 14.06.1988 der Mutter zugerechnet. Ab 14.06.1988 (Scheidung) habe er die Kinder ohne Unterbrechung alleine erzogen.
Mit Bescheid vom 27.01.2010 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten wurden folgende Regelungen getroffen:
Für das Kind S.:
Ablehnung der Zeit vom 01.03.1978 bis zum 28.02.1979, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Berücksichtigungszeit vom 02.02.1978 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 01.02.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.
Kind C.:
Ablehnung der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.1979 als Kindererziehungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 12.12.1978 bis zum 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 11.12.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei.
Kind N.:
Ablehnung der Kindererziehungszeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1981, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 10.12.1980 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, Ablehnung als Berücksichtigungszeit.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 09.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei.
K...