Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1923 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2 und § 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Sie begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60 sowie vor allem die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".
Auf den Neufeststellungsantrag vom 29.07.2003 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Änderungs-Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 25.03.2004 den GdB von zuvor 50 mit Wirkung ab 30.07.2003 auf nunmehr 60 angehoben und hierbei folgende Funktionsstörungen berücksichtigt:
1. Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Fußfehlform beidseits, Krampfadern (Einzel-GdB 40),
2. Schuppenflechte (Einzel-GdB 30),
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Osteoporose (Kalksalzminderung des Knochens) (Einzel-GdB 20).
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (= Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung) sind weiterhin festgestellt worden.
Der Widerspruch vom 14.04.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 25.03.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 16.10.2004 zurückgewiesen worden: Ein höherer GdB als 60 lasse sich auch nach erneuter Überprüfung nicht begründen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung weiterer Merkzeichen lägen nicht vor.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med.A. W. mit fachorthopädischem und allgemeinärztlichem Gutachten vom 24.07.2005 den Gesamt-GdB von 60 bestätigt und das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (= Merkzeichen "aG" ) verneint.
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 09.12.2005 - S 35 SB 1423/04 - die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2004 abgewiesen. Ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde ist das vorstehend bezeichnete Urteil des Sozialgerichts München am 13.01.2006 zugestellt worden.
Die Klägerin wandte sich mit undatiertem Schreiben an das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung und betonte, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Denn ihre Gehfähigkeit sei noch viel mehr eingeschränkt, da sie sich zur Zeit in der Hautklinik M. bei Prof.Dr. med.P. wegen Schuppenflechte an beiden Füßen und Händen in Behandlung befinde. Dieses Schreiben ging am 09.02.2006 im Zentrum Bayern Familie und Soziales ein und wurde von dort aus mit Nachricht vom 13.02.2006 an das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) weitergeleitet (Eingang 15.02.2006).
Die Klägerin wurde von Seiten des Senats mit Schreiben vom 30.03.2006 darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 13.02.2006 geendet hätte. Die Berufung sei jedoch erst am 15.02.2006 beim BayLSG verspätet eingegangen. Sie müsste folglich als unzulässig verworfen werden, sofern keine Tatsachen vorgetragen würden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) rechtfertigen würden.
Mit Schreiben vom 20.04.2006 und 21.05.2006 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwies sie auf die bei ihr vorliegenden Krankheiten bzw. auf einen erneuten Klinikaufenthalt im Klinikum G. .
Der Senat hat den Antrag vom 20.04.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 29.05.2006 abgelehnt: Nachdem die Klägerin ihre sinngemäße Berufung an den Beklagten (ZBFS) gerichtet hat, geht es zu ihren Lasten, wenn von dort aus trotz unverzüglicher Weiterleitung die Berufungsschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist am 15.02.2006 im BayLSG eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 67 Abs.1 SGG nicht zu bewilligen gewesen. Denn bei Beachtung der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Sozialgerichts München vom 09.02.2005 - S 35 SB 1423/04 - hätte die Klägerin ihre sinngemäße Berufungsschrift auch unmittelbar an das BayLSG (oder zumindest an das Sozialgericht München) übersenden können. Die Fehladressierung resultiert nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus der Nichtbeachtung der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils.
Im Übrigen wurde der Klägerin nochmals nahegelegt, das gerichtliche Verfahren für erledigt zu erklären und die Berufung zurückzunehmen. Gleichzeitig möge sie in Hinblick auf die vorgetragene zwischenzeitliche weitere Leidensverschlimmerung einen Neufeststellungsantrag im Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern II einreichen. Denn jede weitere Zeitverzögerung wirke sich tendenziell zu Lasten der Klägerin aus.
Der vorstehend bezei...