nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 02.07.2002; Aktenzeichen S 10 KG 2/02) |
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Juli 2002 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht München verwiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Stundung einer Forderung von 1.520,00 DM (Teilbetrag des mit Bescheid vom 05.05. 1997 von der Klägerin zurückgeforderten Kindergelds von insgesamt 2.400,00 DM, geleistet im Jahre 1996 für das Kind A.).
Bei der Einziehungsstelle der Beklagten - Kasse/Forderungseinzug in B. - wurde die Rückforderung von Kindergeldleistungen in mehreren die Klägerin betreffenden Fällen betrieben. In einer der Kindergeldsachen war auch ein Rechtsstreit beim Finanzgericht anhängig.
Hinsichtlich eines Betrags von 1.520,00 DM beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1997 beim Landesarbeitsamt Südbayern die Stundung und erklärte, sie verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Nach längerem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1998 den Stundungsantrag ab, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die zur Prüfung der Stundung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe (Rechtsmittelbelehrung: binnen eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden). Der hiergegen am 20.03.1998 erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamts Bayern mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 zurückgewiesen (Rechtsbehelfsbelehrung: Klage beim Sozialgericht Augsburg).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 10 KG 19/98) verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Stundung weiter. Die Beklagte legte dem Gericht die Verwaltungsakte (Vollstreckungsakte) des Landesarbeitsamts Bayern vor, aus der Beträge von 1.520,00 DM, 1.540,00 DM, 440,00 DM und Mahngebühren hervor- gingen; auch andere Beträge wie 3.920,00 DM, 3.526,70 DM und 2.400,00 DM sowie Aufrechnungsraten von monatlich 220,00 DM waren in Computerauszügen der Vollstreckungsstelle und teilweise aus Schreiben der Klägerin ersichtlich, nicht jedoch die Vollstreckungstitel (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide).
Mit Urteil vom 22.03.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte aus, die Klägerin begehre die Stundung einer Forderung der Beklagten in Höhe von 1.520,00 DM nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.12.1995 gültig gewesenen Fassung. Die Forderung resultiere aus einem Kindergeld-Überempfang, der vor dem 01.01.1996 entstanden sei, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei. Ausreichende Nachweise für die Voraussetzungen einer Stundung gemäß § 76 Abs.2 Nr.1 des Sozialgesetzbuchs Teil IV (SGB IV) lägen nicht vor.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 14 KG 18/99) wurde die Entscheidung des Sozialgerichts vom 22.03.1999 wegen Verfahrensmangels aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen (Urteil des Senats vom 20.07. 2000). Das Sozialgericht habe die Kindergeldakte nicht beige- zogen sowie nicht geprüft und festgestellt, ob ein Rückforderungsbescheid vorliege, über welchen Betrag dieser laute, wie ein mögliches Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren ausgegangen sei, ob ein (unter Umständen) bindend gewordener Aufrechnungsbescheid ergangen sei und ob sonstige entscheidungsrelevante Umstände (Angaben der Klägerin zu ihren Verhältnissen, Hinweise auf das Einkommen der letzten Jahre) vorgelegen hätten. Die Verwaltungsakte des Landesarbeitsamtes gäbe über einen Teil des relevanten prozessualen Sachverhalts keine Auskunft und im Übrigen lediglich nicht sicher überprüfbare Sekundärhinweise auf Vorgänge in der Kindergeldakte. Es lasse sich nicht einmal sicher erschließen, ob und welcher der aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Forderungsvorgänge im jetzigen Rechtsstreit betroffen sei. Das Sozialgericht könne nur Mutmaßungen angestellt haben, die aber schon deswegen unrichtig sein könnten, weil zwei Hinweise in der Verwaltungsakte für eine Rückforderung eines im Jahre 1996 gezahlten Kindergelds sprächen, das laut Erklärung der Beklagten im Berufungsverfahren damals für A. geleistet worden sei. Das Sozialgericht habe nach Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage erneut die Möglichkeit, seine Zuständigkeit zu verneinen und die Sache an das zuständige Finanzgericht zu verweisen, oder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu bejahen. Letzterenfalls werde es die Frage der Stundung erneut - auch unter Einbeziehung einer bereits erfolgten fruchtlosen Pfändung vom 04.02.1999 mit Hinweisen auf eine vorher geleistete eidesstattliche Versicherung der Klägerin beim Amtsgericht A. - zu prüfen haben.
Das Sozialgericht führte den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 10 KG 4/00 weiter und setzte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2000 gemäß § 114 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus, weil ein Verfahren bei...