Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.08.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordung-BKV (BK 2108).

Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1996 als Galvanikarbeiter, von Juni 1996 bis Februar 2001 als Maschinenbediener und von Februar 2001 bis November 2001 an einem Leichtarbeitsplatz als Drahthakenbieger bei der Firma W., Metallwarenfabrik GmbH, L., tätig. Seit Ende 2001 ist er arbeitslos.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 beantragte der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund seiner Erkrankungen an der Wirbelsäule.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte eine Auskunft des Klägers vom 25.11.2002, eine Auskunft der Firma W. vom 07.07.2003, ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern sowie Befundberichte der Dres.K., Fachärzte für Allgemeinmedizin, vom 07.05.2003 bei und holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 18.09.2003 sowie eine gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. K., Facharzt für Arbeitsmedizin, Gewerbeaufsichtsamt A., vom 26.11.2003 ein.

Nach den Ausführungen des TAD war eine BK-relevante Exposition nicht gegeben, da keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der BK Nr.2108 ausgeführt worden sei.

Dr. K. führte aus, dass der Kläger an einem Lendenwirbelsäulen (LWS)-, Halswirbelsäulen (HWS)- und Brustwirbelsäulen (BWS) - Syndrom erkrankt sei. Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien BKen nach den Nrn.2108 und 2109 der Anlage zur BKV nicht anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 10.02.2004 lehnte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage zur BKV sowie Leistungen nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Es seien weder schwere Lasten über einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen oder gehoben worden noch sei eine Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung ausgeführt worden. Da die Erkrankung nicht beruflich verursacht sei, sei auch eine Anerkennung nach § 9 Abs.2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht möglich. Auch Leistungen nach § 3 der BKV seien nicht zu erbringen, weil die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit bei einer Weiterbeschäftigung im jetzigen Beruf nicht wahrscheinlich sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004 zu verurteilen, beim Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen sowie Leistungen nach § 3 der BKV zu bewilligen.

Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, Befundberichte des Dr. H., Internist, vom 26.04.2002, des Dr. B., Facharzt für Anästhesiologie, vom 16.07.2002, des Dr. B., Facharzt für Orthopädie, vom 18.02.2004, der Dres. E./E., Ärzte für Chirurgie, vom 17.03.2004, und ein Gutachten des Dr. H., Arzt für Orthopädie, vom 22.11.2002, das in einem Rechtsstreit gegen die Landesversicherungsanstalt Schwaben eingeholt wurde, beigezogen und hat ein Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Dr. S., Arzt für Orthopädie, vom 29.11.2005 (enthalten in der Akte S 8 U 350/04) eingeholt.

Dr. S. hat ausgeführt, dass im Ergebnis die Erkrankungen des Klägers an der Wirbelsäule nicht durch die berufliche Exposition verursacht seien. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Dr. S. habe bestätigt, dass die Erkrankungen mit großer Wahrscheinlichkeit durch berufliche Belastungen entstanden seien. Es werde nochmals beantragt, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKV vorliegt sowie die Beklagte zu verurteilen, Leistungen nach § 3 der BKV zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.08.2006 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter den Az.: S 8 U 350/04, L 3 U 298/06, S 6 RJ 939...

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