Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Altersteilzeitarbeit in Österreich. Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 %. europarechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Verrichtet ein Versicherter in Österreich Altersteilzeitarbeit, kommt die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er bei nicht unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten und einer nicht unterschiedlichen Verteilung der Arbeitszeit diese nicht auf 50 %, sondern auf 40 % der üblichen Arbeitszeit verringert hat.
Orientierungssatz
Die Voraussetzung der Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71 dar, da § 27 Abs 2 Nr 2 des österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 dem Kläger ermöglichte, die Arbeitszeit auf 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Es bestand daher die Möglichkeit, einen Altersteilzeitvertrag zu vereinbaren, der die Bedingung der Halbierung der Arbeitszeit erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vom deutschen Rentenversicherungsträger durch die Verrichtung einer Altersteilzeitarbeit in Österreich wird also durch den Grundsatz, dass die Arbeitszeit zu halbieren ist, nicht erschwert.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit hat.
Der 1946 geborene Kläger, österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, hat in seiner Heimat vom 1. September 1960 bis 30. September 1969, vom 1. Mai 1970 bis 31. Oktober 1970, vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 und vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2006 Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten sowie in der Schweiz vom 1. September 1969 bis 30. September 1970 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. In Deutschland war der Kläger für insgesamt 351 Kalendermonate vom 15. September 1970 bis 31. Juli 1994 und vom 19. September 1995 bis 30. September 2000 versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 1. März 2004 bis 30. September 2006 war der Kläger in Österreich aufgrund einer am 11. Juni 2004 mit der Firma A. Dr. H. GmbH, A-Stadt, abgeschlossenen Vereinbarung im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig. Seit 1. Oktober 2006 bezieht er vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom österreichischen Versicherungsträger, seit 1. Juni 2009 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Bescheid vom 10. März 2009).
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 21. Februar 2007 über den österreichischen Versicherungsträger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von der Beklagten. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 15. März 2007 abgelehnt, weil weder nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten für insgesamt mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit bestanden habe noch eine mindestens 24 Kalendermonate dauernde Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden sei. Es sei nur eine Altersteilzeit nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Eine Altersteilzeitvereinbarung in Österreich begründe keinen Anspruch.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei zuletzt in Deutschland längere Zeit bei der Firma A. GmbH beschäftigt gewesen, bevor er auf Wunsch seines Arbeitgebers am 1. Dezember 2000 auf einen Arbeitsplatz der Firma A. GmbH in A-Stadt (Österreich) versetzt worden sei. In der Annahme, die Altersteilzeitvereinbarung müsse unbedingt in Deutschland abgeschlossen worden sein, läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Der Kläger habe einen erheblichen Teil seines Berufslebens in Deutschland verbracht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 zurückgewiesen. Gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI sei Voraussetzung der begehrten Rente, dass die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für mindestens 24 Kalendermonate vermindert worden sei. Altersteilzeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI liege bei einer Beschäftigung im Ausland nur vor, wenn und solange Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung oder eine Ausnahmevereinbarung der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen würden. Dies sei hier nicht der Fall.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die von ihm abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung habe auf § 19 c des österreichischen Arbeitszeitgesetzes (AZG) und § 27 des österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes beruht. Die dort enthaltene...