Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung. Erstattungsanspruch nach § 103 SGB 10. rechtswidrige Rentengewährung. Bestandsschutz. Ende des Krankengeldanspruchs. Zubilligung. EU-Rente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein aufgrund gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld mit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) vom Rentenversicherungsträger gegenüber der Krankenkasse gemäß § 103 SGB 10 erfüllter Erstattungsanspruch ist dann nicht nach § 112 SGB 10 zurückzuerstatten, wenn die Rentengewährung zwar rechtswidrig war, aber wegen des Bestandsschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann.

2. § 183 Abs 3 S 1 RVO aF (ab 1.1.1989: § 50 Abs 1 SGB 5) stellt für das Ende des Krankengeldanspruches nicht auf das Vorliegen eines Rentenanspruches, sondern allein auf die "Zubilligung" einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab.

3. Zugebilligt ist auch dann eine EU-Rente, wenn ein dem Versicherten gegenüber bindender Verwaltungsakt vorliegt, unabhängig davon, ob ihm materiell-rechtlich die EU-Rente zusteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.04.1993; Aktenzeichen 1 RK 10/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666231

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