nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 10.11.1999; Aktenzeichen S 6 KR 141/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten; weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) als Rechtsanwältin vom 01.02.1997 bis 28.02.1998 und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von 24.330,15 DM.
Die Beigeladene zu 1) war nach ihren Angaben von September 1992 bis Mai 1995 als Referendarin tätig. Anschließend arbeitete sie ab August 1995 als freie Mitarbeiterin und ab Januar 1996 als Rechtsanwältin in einer Rechtsanwaltskanzlei.
Sie schloss am 02.01.1997 mit dem Kläger einen "Vertrag über die Anstellung als Rechtsanwalt", wonach sie ab 01.02.1997 als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei des Klägers als Rechtsanwältin bei einer monatlichen Vergütung von 4.500,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer tätig sein sollte. Es wurde außerdem vereinbart, dass die zu erbringende Arbeitszeit sich am Arbeitsanfall und den betrieblichen Belangen orientiere, jedoch mindestens 40 Stunden pro Woche betrage, die Beigeladene zu 1) ferner 28 freie Arbeitstage erhalte und die Mandate im Namen und für Rechnung des Klägers annehme. Dieser trage die Kosten für die Rechtsanwaltsberufshaftpflichtversicherung. Der Beigeladenen zu 1) war eine einschlägige anderweitige Tätigkeit untersagt und die Vertragsparteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Der Beigeladenen zu 1) wurde eine Umsatzbeteiligung und auch darüber hinaus eine Sozietät mit Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum übernächsten Monatsende.
Der Kläger kündigte den Vertrag am 14.01.1998 zum 28.02.1998. Die Beigeladene zu 1) verzichtete am 20.02.1998 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin. Im März 1998 wandte sie sich an die Beklagte, nachdem das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte, mit der Bitte um Überprüfung, ob ihre frühere Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe.
Sie erhob außerdem am 30.03.1998 Klage beim Arbeitsgericht Augsburg (6 Ca 322/98 N) gegen den Kläger wegen Nichtzahlung des Gehalts für den Monat Februar 1998. Am 07.07.1998 eröffnete das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, das Landesarbeitsgericht München (10 Ta 249/99) wies am 02.11.1999 die Beschwerde des Klägers zurück und das Bundesarbeitsgericht (5 AZB 73/99) verwarf am 09.03.2000 die Beschwerde des Klägers als unzulässig. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Augsburg schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) am 30.05. 2000 einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Kläger sich zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 2.000,00 DM verpflichtete.
Nach Anhörung des Klägers durch die Beklagte (Schreiben vom 27.03.1998) erklärte dieser am 31.03.1998, ein Rechtsanwalt sei stets ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und freiberuflich tätig; er trage auch ein Unternehmerrisiko.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.04.1998 fest, der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) weise die Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf. Damit trete Sozialversicherungspflicht ein. Der Kläger sei verpflichtet, die Beigeladene zu 1) anzumelden und die Beiträge zu übernehmen.
Der Kläger legte am 15.04.1998 hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, er habe vor Beginn der Beschäftigung mit der Beigeladenen zu 1) über die Möglichkeit gesprochen, ein Festgehalt zu zahlen oder sie als freie Mitarbeiterin zu führen. Er sei nicht bereit gewesen, für ein festes Anstellungsverhält- nis mit Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mehr als 5.000,00 DM einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zu zahlen. Wäre die Beigeladene zu 1) als Angestellte geführt worden, hätte sie deutlich weniger erhalten; dies habe die Beigeladene zu 1) von Anfang gewusst.
Mit dem Nachforderungsbescheid vom 23.04.1998 verlangte die Beklagte vom Kläger die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.02.1997 bis 28.02.1998 zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und zur Umlage - U 2 in Höhe von 27.979,69 DM.
Der Kläger beantragte am 04.05.1998 beim Sozialgericht Augsburg (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.1998 und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 wiederherzustellen. Er machte geltend, akademische freie Berufe unterlägen dann nicht der Beitragspflicht, wenn Angehörige dieser Berufsgruppen als freie Mitarbeiter eingestellt würden. Eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche sei für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt ein Mindeststandard, die Einräumung von 28 freien Arbeitstagen pro Jahr beruhe au...