Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bzw "Berater" in einer Anwaltskanzlei bzw Mitgesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Anwaltskanzlei. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines "wissenschaftlichen Mitarbeiters" bzw "Beraters" in einer Anwaltskanzlei bzw eines Mitgesellschafters einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Anwaltskanzlei.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2018 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen Ziff. 1 in seiner Tätigkeit als „Berater“ bzw. „Wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2015 streitig.
Der Kläger ist seit 2002 selbstständiger Rechtsanwalt in F. Der 1965 geborene Beigeladene Ziff. 1 hat 1994 ein Studium der Kulturpädagogik in H mit dem Abschluss Diplomkulturpädagoge abgeschlossen. 1995 war er als Projektentwickler für Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekte für Langzeitarbeitslose beim Deutschen Gewerkschaftsbund in H beschäftigt, 1996/1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität H. Von 1997 bis 2005 arbeitete er als freiberuflicher Betreuer in H. Ab dem 01.03.2006 bis zum 31.12.2015 war der Beigeladene Ziff. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei „Sozialrecht in F“ tätig, daneben übte er seit 1999 Unterrichtstätigkeiten zu sozialrechtlichen Themen mit den Schwerpunkten Teilhabeleistungsrecht und Grundsicherungsrecht aus und veröffentlichte zahlreiche Publikationen zu Themen des Betreuungs- und Grundsicherungsrechts. Seit September 2015 bis Juli 2020 war er als Referent für Sozialrecht beim Deutschen Caritasverband beschäftigt, von August 2020 bis März 2021 als Referent für das Projekt Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe bei der Diakonie Deutschland, seit April 2021 ist er Referent für Migrationsrecht bei der Diakonie Deutschland (Angaben entnommen aus der Vita auf der Internetseite des Beigeladenen Ziff. 1 www.sozialrecht-r*.de/vita.html, abgerufen am 10.01.2022). Über eine juristische Ausbildung verfügt der Beigeladene Ziff. 1 nicht.
Im Februar 2006 schlossen der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 einen Honorarvertrag, in dem der Kläger als „Auftraggeber“ und der Beigeladene Ziff. 1 als „Auftragnehmer“ bezeichnet wurden. Der Vertrag hat den folgenden Wortlaut:
„§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Er berät ihn im Bereich des Sozialrechts. Zu seiner Tätigkeit gehört die Betreuung von Mandanten, das Diktieren von Schriftsätzen, die Bearbeitung der Post in den vom Auftragnehmer betreuten Mandaten des Auftraggebers und die Datenerhebung bezüglich der Mandanten.
§ 2 Laufzeit
Der Vertrag wird wirksam zum 01.03.2006 und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit von sechs Monaten, während der der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar ist.
§ 3 Ablehnungsrecht
Der Auftragnehmer hat das Recht, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Verhältnis des Auftragnehmers zu Dritten
Der Auftragnehmer ist auch als Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger, Mediator, Autor, Redakteur und Dozent tätig. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, Betreuungen und Verfahrenspflegschaften im Zuständigkeitsbereich des AG F nur mit dem Einverständnis des Auftraggebers zu übernehmen.
Der vorliegende Vertrag beschränkt ihn nicht in seinem Recht, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers für Aufträge anderer Auftraggeber bedarf es nicht, es sei denn, dass der Auftragnehmer für einen Wettbewerber des Auftraggebers innerhalb der Stadt F tätig werden will.
§ 5 Tätigkeitsort
Der Auftragnehmer entscheidet selbst über den Ort seiner Tätigkeit. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag stellt ihm der Auftraggeber Räumlichkeiten innerhalb seines Büros zur Verfügung. Die Möblierung seines Arbeitszimmers obliegt dem Auftragnehmer. Die Akten verbleiben im Büro des Auftraggebers.
§ 6 Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 dieses Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Die Höhe des Honorars des Auftragnehmers bemisst sich nach den Erträgen, die der Auftraggeber aus den Akten erzielt, die der Auftragnehmer betreut. Der Auftragnehmer erhält aus sämtlichen Erträgen mit Ausnahme von Verzugszinsen ein Honorar in Höhe von 50% der...