rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 22.11.2000; Aktenzeichen S 11 U 145/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1999 abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am 1939 geborene Kläger war seit 1953 als Friseur tätig und ist seit 02.09.1997 arbeitsunfähig. Im September 1995 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen einer BK und begründete dies mit dem Vorliegen einer chronischen Bronchitis, die durch das ständige Einatmen verschiedener Sprays und Haarwaschmittel bedingt sei. Die Beklagte zog Krankenkassenunterlagen über den Kläger und Befundunterlagen der behandelnden Ärzte bei und holte ein lungenfachärztliches Gutachten des Dr.N.H. vom 24.02.1997 nach ambulanter Untersuchung und ein internistisch-pneumologisch-allergologisch-umweltmedizinisches Gutachten nach Aktenlage des Dr.G.H. vom 26.06.1997 ein. Dr.N.H. konnte keine Überempfindlichkeit gegenüber Friseurstoffen nachweisen. Auch die Body-Plethysmographie nach arbeitsplatzbezogener inhalativer Belastung mit Blondiermittel und Wasserstoffperoxyd zeigte keine signifikante Einschränkung der Lungenfunktion. Die Rhinomanometrie nach arbeitsplatzbezogener Provokation mit nasaler Inhalation von Blondiermitteln und Wasserstoffperoxyddämpfen zeigte eine hochgradige Behinderung der Nasenatmung sowie eine vermehrte Nasensekretion, die als positiver nasaler Provokationstest gegenüber Blondiermitteln und Wasserstoffperoxyd gewertet wurde. Im weiteren fand sich bei der unspezifischen inhalativen Provokation ein Hinweis auf eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität (UBH). Die übrigen Lungenfunktionsparameter lagen im Normbereich. Dr.N.H. schlug die Anerkennung einer BK nach Nr 4301 vor und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 vH. Dr.G.H. nahm eine obstruktive Atemwegserkrankung durch chemisch-irritativ-toxisch wirkende Substanzen nach Nr 4302 auf dem Boden einer bronchialen Hyperreagibilität bei jahrelanger Exposition gegenüber am Arbeitsplatz verwendeten Blondiermitteln und Haarsprays an und bewertete die MdE ebenfalls mit 20 vH. Er vertrat die Auffassung, dass die im Gutachten des Dr.N.H. durchgeführten Untersuchungen das Bild einer leichtgradigen bronchialen Hyperreagibilität zeigten, ferner zeige sich im arbeitsbezogenen inhalativen Belastungstest auf Blondiermittel eine geringe Reduktion der statischen und dynamischen Volumina, wenn auch noch nicht eine signifikante Einschränkung der Lungenfunktion, was sicherlich unter dem Aspekt des Arbeitstages zu sehen sei. Hier sei die lang andauernde, inhalative Belastung während eines Arbeitstages zu beachten. Der Einzeltest als solcher sei richtungsweisend und somit auch als entsprechend positiver Ausfall heranzuziehen.

Die Beklagte holte sodann eine Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.H.D.L. vom 31.08.1998/18.12.1998 ein. Dieser schloss sich der Auffassung des Dr.G.H. an. Eine beruflich verursachte Rhinopathie im Sinne der Nr 4301 BKV verneinte er, da eine Hyperreaktivität der Atemwegsschleimhäute vorliege. Er vertrat die Auffassung, dass für die Annahme einer BK nach Nr 4302 nicht immer eine auffällige messbare Einschränkung des Bronchialvolumens nachweisbar sein müsse. Es sei zu bedenken, dass durch den zeitlichen Ablauf mit Summationseffekt im Laufe des Tages bzw der Arbeitswoche die Reize zunähmen und die Beschwerden sich kontinuierlich verstärkten. Die nur einmal nachweisbar gewesene bronchiale Hyperreagibilität anlässlich der Begutachtung am 04.01.1996 bei Dr.N.H. spreche nicht gegen eine BK im Sinne der Nr 4302.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Nr 4301 bzw 4302 der Anlage zur BKV mit Bescheid vom 11.01.1999 mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Unterlagen lägen keine durch allergisierende Stoffe verursachte Rhinopathie und auch keine obstruktive Atemwegserkrankung vor. Die Beklagte lehnte auch die Gewährung von Maßnahmen nach § 3 BKV ab. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 11.01.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1999 und die Anerkennung einer BK gemäß Nr 4302 und die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH ab Arbeitsaufgabe begehrt. Das SG hat von dem Internisten Dr.W.S. ein Gutachten vom 25.04.2000 eingeholt. Dieser hat eine BK nach Nr 4301 verneint und eine durch den beruflichen Umgang mit chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen verursachte ob...

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