rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 19.04.2000; Aktenzeichen S 11 U 195/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger Berufskrankheiten (BK) nach Nrn 1302, 1303 und 1304 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe, Erkrankungen durch Benzol, seiner Homologe oder durch Styrol und Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge) sowie 4301 und 4302 (obstruktive Atemwegserkrankungen einschl. Rhinopathie durch allergisierende Stoffe oder durch chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der am 1947 geborene Kläger war von 1964 - unterbrochen durch den Wehrdienst - bis 1995 als Schreiner beschäftigt. Seit 1972 arbeitete er in der Schreinerei W. (W) in Kitzingen/Sickershausen. Zu seinen Tätigkeiten gehörte das Sägen, Schleifen und Furnieren von Möbeln. Beim Schleifen mussten überwiegend lackierte Teile geschliffen werden. Dabei arbeitete der Kläger in einem Bankraum, in dem die frisch lackierten Arbeitsstoffe nach dem Spritzlackieren aus dem Lackraum ausdünsteten. Spritzlackieren musste er nur ab und zu. Es wurden DD-Lacke verwandt sowie xylolhaltige Lacke. Zum Furnieren verwendete der Kläger eine Doppelwalze mit Heißpresse und Kauritleim. An Hölzer wurde verwendet: Fichte, Kiefer, Eiche sowie gelegentlich Tropenhölzer. Bis 1985/86 stand in der Werkstatt ein Ofen mit Ofentür, in dem verschiedene Arbeitsstoffe verheizt wurden, darunter auch Resopal, Kunststoffplatten, Styropor, Plastikteile und furnierte Platten sowie Pressspanplatten. Später wurde die Heizung außerhalb aufgestellt und die Werkstatt mit Gebläse geheizt. Seit April 1995 war der Kläger zunächst arbeitsunfähig, danach arbeitslos.
Beim Kläger ist mit Bescheid vom 09.04.1987 die Anerkennung von BK en nach Nrn 4301, 4302 und 5301 der Anl 1 zur BKV bindend abgelehnt worden.
1. Am 02.06.1995 erstattete die Allgemeine Ortskrankenkasse eine Unfallanzeige wegen einer Allergie, die sich der Kläger in der Schreinerei W zugezogen habe. Die Beklagte zog Unterlagen der behandelnden Ärzte und Kliniken, die Sicherheitsdatenblätter der in dem Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe sowie die Unterlagen über die in der Firma W seit 1986 vom Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten vorgenommenen Gefahrstoffmessungen bei. Der auf Wunsch des Klägers von der Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Dr.M.B. führte in seinem Gutachten vom 19.08.1996 das allergische Asthma bronchiale und die Rhinokonjunktivitis auf die langjährige berufliche Exposition in der Tätigkeit eines Schreiners zurück und bejahte das Vorliegen einer BK nach Nr 4301 der Anl zur BKV. Der von der Beklagten hierzu gehörte Dr.J.S. hielt die im Gutachten des Dr.M.B. vorgelegten Befunde nicht für geeignet, beim Kläger berufliche Erkrankungen auf allergischem oder chemisch-irritativem Wege im Bereich der oberen oder unteren Atemwege wahrscheinlich zu machen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach den Nrn 4301 und 4302 mit Bescheid vom 24.10.1996 ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Stellungnahmen des Dr.M.B. vom 10.01.1997 und des Dr.J.S. vom 07.04.1997 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.1997 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sowohl Dr.M.B. als auch Dr.J.S. keine obstruktive Atemwegserkrankung hätten nachweisen können.
2. In einem weiteren Berufskrankheitenverfahren wegen einer möglichen Lösemittelerkrankung (Befundbericht des Dr.O. vom 24.10.1995) schloss der von der Beklagten befragte Dr.J.S. eine PCP/PCB-Vergiftung beim Kläger aus (Stellungnahmen vom 20.02.1997/26.04.1997). Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach der Nummerngruppe 13 der BKV mit Bescheid vom 27.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1997 ab.
3. Der Kläger hat sowohl gegen den Bescheid vom 24.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.1997 als auch gegen den Bescheid vom 27.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben, die Aufhebung der genannten Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, bei ihm BK en nach Nrn 1302, 1303, 1304, 4301 und 4302 anzuerkennen und ab 01.01.1991 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 75 vH zu gewähren. Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und von dem Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Umweltmedizin Dr.W.S. ein Gutachten vom 08.06.1998 eingeholt. Dieser hat beim Kläger eine obstruktive Lungenerkrankung und ein hyperreagibles Bronchialsystem ausgeschlossen und die bestehenden Erkrankungen (Rhinopathia vasomotorica und allergi...