Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegeheim. gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. öffentliche Förderung. Aufwendungen für Erbbauzinsen
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Erbbauzinsen fallen nicht unter § 82 Abs 3 S 1 SGB 11.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 259.515,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI streitig.
Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die Pflegeeinrichtung Haus der Senioren in O., Regierungsbezirk Schwaben. Er hat am 13.05.1993 ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren vom 01.07.1967 bis 30.06.2066 auf eine Teilfläche von ca. 1.000 qm aus einem Grundstück der Gemarkung O. erworben. Besitz, Nutzen und die öffentlichen Abgaben und Lasten sind mit Wirkung vom 01.01.1992 rückwirkend auf die Klägerin übergegangen. Am 23.03.2005 hat der Verein der ehemaligen Rechtler in O. dem B.-Altenheim in O. eine Erbbauzinsrechnung laut notariellen Verträgen von 1967 und 1993 gestellt und folgende Zahlungen für fällig erklärt: Für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.03. 2005 24.663,04 EUR und für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005 weitere 24.663,04 EUR. Am 29.07.2005 hat der Kreisverband Oberallgäu des Klägers bei der Regierung von Schwaben beantragt, gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI, §§ 33 ff. AV Pflege-VG für das Haus der Senioren in O. festzustellen. Es seien die Erbbauzinsen für das Grundstück mit 49.326,00 EUR jährlich zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 24.07.2003 (Az.: B 3 P 1/03 R) für den Fall eines gemieteten Pflegeheims entschieden, dass auch der Teilbetrag der Miete, der auf das Grundstück (nicht auf das Gebäude) entfalle, in die Investitionskosten einkalkuliert werden dürfe. Anderenfalls werde es dem Heimträger in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verwehrt, die unvermeidlichen Kosten des Heimbetriebs zu refinanzieren. Dieser Gedanke müsse in gleicher Weise auf den Erbbauzins übertragen werden.
Mit Bescheid vom 10.04.2006 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.07.2010 gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen mit 7,95 EUR pro Platz und Tag festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Teilwiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 zurückgewiesen.
Am 28.06.2007 stellte der Kläger erneut Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen. Aufgrund einer Reduzierung der Platzzahlen auf 115 beantrage er, die Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.07. 2010 auf durchschnittlich 8,30 EUR festzusetzen.
Mit Bescheid vom 11.07.2007 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 10.04.2006 insoweit ab, dass der durchschnittliche Tagessatz mit Wirkung vom 01.08.2007 auf 8,30 EUR festgesetzt wurde.
Am 21.03.2007 reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG) ein mit dem Ziel, bei der Festsetzung der zurechenbaren Investitionsaufwendungen die Erbbauzinsen zu berücksichtigen.
Da ein Pflegeheim ohne Nutzung eines Grundstücks nicht betrieben werden könne, handele es sich bei den Kosten der Nutzung um betriebsnotwendige Aufwendungen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Refinanzierung zugänglich sein müssten. Es handele sich hierbei nicht um Aufwendungen für den Erwerb oder die Erschließung eines Grundstückes, sondern um Aufwendungen für die Nutzung des Grundstücks. Mit Ende des zeitlich befristeten Erbbaurechts ende die Nutzung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten. Anders als bei einem Grundstück, das dauerhaft erworben werde, sei der Wert des Erbbaurechts somit zum Ende seiner Laufzeit verzehrt. Eine Nichtberücksichtigung würde gegen Art.12 und Art.14 Grundgesetz verstoßen. Dies habe das BSG für den Grundstücksanteil der Gebäudemiete im Wege der verfassungskonformen Auslegung bereits anerkannt.
Der Beklagte wandte ein, die Erbbauzinsen würden die Vergütung für die Einräumung eines grundstückgleichen Rechts darstellen. Im Gegensatz zum Mieter werde der Erbbauberechtigte auch Eigentümer des Gebäudes auf dem Erbbaurechtsgrundstück. Es handele sich somit um eine besondere Art der Grundstücksbeschaffung im Sinne des § 82 Abs.2 Nr.2 SGB XI.
Der Erbbauzins könne nicht als sonstiges Nutzungsentgelt im Sinne des § 82 Abs.2 Nr.3 in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 SGB XI angesehen werden. Der Erbbauzins werde als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an einem Grundstück, d.h. für das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben und dessen Eigentümer zu sein, gezahlt. Es stelle somit eine besondere Form der Grundstücksbeschaffung dar, die zwar nicht zum Eigentum an dem Grundstück, aber an dem darauf befindlic...