rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 04.04.2000; Aktenzeichen S 3 U 410/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04.04.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit - Schädigung durch Halogenkohlenwasserstoffe, Nr.1302 bzw. Nr.1317 der Anlage 1 zur BKVO - streitig.

Der am 1948 geborene Kläger führt die geltend gemachte Berufskrankheit auf seine Tätigkeit bei der Firma K. Metallbau vom 19.08.1991 bis 31.10.1994 zurück, wo er überwiegend in der Entfettungsanlage bis 1993 arbeitete und anschließend bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma noch als Helfer in der Schweißerei tätig war. Seine Tätigkeit bestand darin, zu entfettende Teile für die Lackierung in bereitstehende Körbe zu legen und diese mit Hilfe eines Aufzugs in die Entfettung abzusenken bzw. wieder die entfetteten Teile mit dem Aufzug herauszuheben und zur Lackierung bereitzustellen.

Am 30.06.1993 bzw. 17.03.1995 erstattete die K. Metallbau GmbH die Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit. Eine ärztliche Anzeige liegt nicht vor.

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der Bundesknappschaft (der Kläger war von Juli 1965 bis Dezember 1988 als Bergmann unter Tage in einem Steinkohlebergwerk in Polen tätig gewesen), des Dr.N. sowie des Krankenhauses O. bei. Dort war der Kläger im März 1994 wegen einer akuten Perchloräthylen-Intoxikation stationär behandelt worden. Er wurde bei normalen Leberwerten wieder beschwerdefrei entlassen. Vorausgegangen war ein Unfall des Klägers am 16.03.1994, als es bei der Überprüfung des Per-Standes der Entfettungsanlage zu einer starken Verdampfung mit starker Rauchentwicklung kam, die von der Absaugung nicht bewältigt werden konnte. Wegen der danach aufgetretenen Beschwerden wurde der Kläger stationär behandelt.

Für die Dauer der Tätigkeit des Klägers in der Entfettungsanlage kam der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in seinem Gutachten vom Oktober 1993 bzw. das Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin - Gutachten des Dr.S. vom 30.06.1994 - zu dem Ergebnis, dass der Kläger Konzentrationen von Tetrachloräthylendämpfen oberhalb der MAK-Werte ausgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.08.1994 - gegenüber der AOK Memmingen - erkannte die Beklagte die Erkrankung ab 16.03.1994 als BK nach Nr.1302 an (als Folge der akuten Einwirkung vom gleichen Tag). Die Beklagte holte ferner ein Gutachten des Prof.Dr.L. mit neurologischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.G. und radiologischem Zusatzgutachten des Dr.S. ein. Prof.Dr.G. kam am 06.02.1996 zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine neurotoxische Polyneuropathie nicht vorlägen. Prof.Dr.L. verneinte in seinem - aufgrund eingehender stationärer Untersuchung/dreitägigem Aufenthalt - am 03.03.1996 erstatteten Gutachten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer berufsbedingten Halogenkohlenwasserstoffexposition nicht erfüllt seien. Hiergegen spreche insbesondere, dass sich die Beschwerden des Klägers nach seinen eigenen Angaben verschlimmert haben, wogegen nach einer mehr als einjährigen Expositionskarrenz im Gegenteil eine deutliche Beschwerdebesserung zu erwarten gewesen wäre. Ein ursächlicher Zusammenhang könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil beim Kläger die für eine relevante Exposition durch Halogenkohlenwasserstoffe typische Schädigung der Leber nicht festzustellen sei. Dieser Auffassung stimmte die staatliche Gewerbeärztin Dr.S. am 27.03.1996 zu.

Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 14.05.1996 die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 oder einer anderen Nummer der Anlage zur BKVO ab: Die Beschwerden des Klägers seien nicht auf eine beruflich verursachte Schädigung des zentralen Nervensystems zurückzuführen.

Im folgendem Widerspruchsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht des Arbeitsmediziners Prof.Dr.F. vom 30.08.1995 ein, der ein unspezifisches Beschwerdebild im Sinne einer krankhaften Störung im Bereich des Immunsystems annahm. Die für eine Lösemittelschädigung typischen Befunde fehlten hingegen. Darauf gestützt wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1996 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass er an einer berufsbedingten Schädigung leide. Er verwies darauf, dass er bei seiner Tätigkeit in der Entfettungsanlage der Firma K. mehr als 3 1/2 Jahre Strahlen ausgesetzt gewesen sei, die die schwere Erkrankung hervorgerufen hätten. Die Entlüfungsanlage sei nicht funktionstüchtig gewesen, die MAK-Werte seien nachweislich weit überschritten worden. In seinem sonstigen persönlichen Umfeld ergäben sich dagegen keine Hinweise auf entsprechende Ursachen, so dass seiner Meinung nach die Erkrankung zweifelsfrei auf eine Überkonzentration schädigender berufsbed...

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