rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 30.03.2000; Aktenzeichen S 9 U 129/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr.1302 der Anlage 1 zur BKVO streitig.
Der am ...1957 geborene Kläger, von Beruf Maschinenführer im Bereich Tiefdruck und zwischenzeitlich Rentner, war seit 1979 bei der Fa. 4 P Verpackungen ... GmbH beschäftigt. Am 21.05. 1991 zeigte der Betriebsarzt Dr.W ... das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Der Kläger leide seit 1985 an Schlaf- und Sehstörungen. Der behandelnde Arzt Dr.M ... habe eine chronische Intoxikation durch Lösemittel, eventuell auch Schwermetalle angenommen.
Die Beklagte holte Befunde der behandelnden Ärzte des Klägers - des Neurologen und Psychiaters Dr.H ..., des Allgemeinarztes Dr.W ..., des Neurologen Dr.N ..., des praktischen Arztes Dr.V ..., des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.R ... , des Hautarztes und Allergologen Dr.M ... sowie des Dr.N ...- ein und zog des weiteren Unterlagen über stationäre Behandlungen des Klägers bei. Die vorgenannten Ärzte berichteten über multiple Befindlichkeitsstörungen des Klägers, ein klinisch fassbares neuropathologisches Korrelat sei jedoch nicht gefunden, entzündliche Veränderungen labordiagnostisch ausgeschlossen worden. Es wurde u.a. eine schwere Psychosomatose mit erheblichen funktionellen Herzbeschwerden und häufigen Schwindelzuständen angenommen, wobei auch insoweit eine organische Ursache nach Hinzuziehung eines Kardiologen nicht gefunden wurde. Dr.M ... habe zunächst eine Schwermetall-Intoxikation angenommen und mit DMAP behandelt. Nachdem eine Befindlichkeitsbesserung ausgeblieben sei, seien eine chronische Lösemittel-Intoxikation angenommen und weitere Untersuchungen durchgeführt worden. Hierbei habe sich aber kein Hinweis auf einen bedenklichen Gehalt kanzerogener Substanzen gefunden, die üblicherweise in industriellen Lösungsmitteln vorkämen, insbesondere sei kein Benzol gefunden worden. Die Beklagte hat ferner ein Gutachten von Prof.Dr.F ... vom 21.02.1992/Stellungnahme vom 20.07.1992 eingeholt, der eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 1302 der BKVO verneinte. Denn die Diagnose einer berufsbedingten Erkrankung im vorgenannten Sinn könne nur dann gestellt werden, wenn es bei nachgewiesenen typischen berufsbedingten außergewöhnlichen Umständen oder Expositionen zu charakteristisch gut bekannten und beschriebenen Krankheitsbildern komme. Eine Erkrankung mit entsprechenden objektivierbaren Befunden läge jedoch beim Kläger nicht vor. Der staatliche Gewerbearzt folgte dieser Einschätzung (Stellungnahme vom 15.04.1992). Dr.N ..., Oberarzt der Abteilung Neurologie des Psychiatrischen Landeskrankenhauses W ... , in dem der Kläger vom 10.06. bis 26.06.1992 behandelt worden war, hielt dagegen einen Zusammenhang zwischen der langjährigen Exposition gegenüber organischen Lösungsmitteln und den Beschwerden des Klägers für sehr wahrscheinlich. Weitere Aufklärungsversuche im Wege der Beauftragung von Prof.Dr.T ... bzw. Prof.Dr.L ... zur Erstellung eines Gutachtens blieben ohne Erfolg, weil diese Sachverständigen die Gutachtensaufträge zurückgaben. Daraufhin hat der Kläger vorgeschlagen, Priv.-Doz. Dr.F ... zu hören. Die Beklagte lehnte jedoch einen weiteren Gutachtensauftrag ab, da der letztgenannte Sachverständige beim Krebsforschungszentrum in Heidelberg tätig sei und es sich beim Kläger nicht um eine berufsbedingte Krebserkrankung handle.
Mit Bescheid vom 12.08.1993 lehnte die Beklagte sodann die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.1302 der Anlage 1 zur BKVO, gestützt auf das Gutachten des Prof.Dr.F ..., ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger Kontakt mit verschiedenen schädigenden Stoffen geltend, trug vor, dass die Aussagen in den TAB-Berichten falsch seien und verwies des Weiteren auf Befunde behandelnder Ärzte. In dem von ihm überlassenen Gutachten des Dr.M ... vom 11.12.1994 sei dieser unter Hinweis auf die durchgeführte Hirnszintigraphie zu der Auffassung gekommen, dass eine psychosomatische Erkrankung endgültig widerlegt sei. Die dort gefundene Perfusionsminderung der Hirnrinde decke sich mit den Befunden, die F ... in Hamburg bei zahlreichen lösungsmittelgeschädigten Patienten finden konnte. Die multifocale Verteilung erkläre die vielseitige und auch wechselnde Symptomatik ohne weiteres. Dipl.-Chemiker und Arzt Dr.M ..., Gewerbemedizinaldirektor a.D., Essen, übte am 30.05.1995 Kritik an den vorgenannten Ausführungen, schlug jedoch weitere Ermittlungen und Beiziehung von Befunden vor. Zu den Ergebnissen der weiteren Sachaufklärung, insbesondere auch den von der Beschäftigungsfirma vorgelegten Unterlagen (zu den verwendeten Druckfarben und Messergebnissen) sowie zu den vom Betriebsarzt Dr.W ... überlassenen Da...