rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 20.05.1999; Aktenzeichen S 9 U 184/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit den Berufskrankheitenanzeigen der Firma M. und der DAK Bezirksgeschäftsstelle A. wurde die Beklagte über eine mögliche Berufskrankheit des Klägers informiert. Der Kläger ist am 03.08.1942 geboren und war vom 02.05.1979 bis 11.05.1990 bei der Firma M. als Metallarbeiter/Nachtschichtleiter tätig. Nach Beiziehung der Unterlagen der DAK sowie von Berichten der behandelnden Ärzte Dr.M. und Dr.W. (praktische Ärzte) und Dr.W. (Neurologe und Psychiater) holte die Beklagte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 04.11.1991 ein, in der ausgeführt wurde, der MAK-Wert für Styrol sei deutlich überschritten worden.
Die Gewerbeärzte Dr.S. und Dr.R. führten aus, die Grenzwerte seien zwar gering überschritten, jedoch wären durch die Einwirkung von Styrol nicht die geschilderten neurologischen Beschwerden zu erwarten gewesen, sondern eher eine Schleimhautreizung.
Im neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 11.01.1993 führte der Diplompsychologe F. aus, die Befundkonstellation mit verlangsamter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit und depressiver Stimmungslage bei sonst unauffälligen neuropsychologischen Befunden sei nicht eindeutig einer Intoxikation zuzuordnen, sondern eher im Rahmen einer Depression zu sehen.
Der Neurologe Prof.Dr.B. kam im Gutachten vom 30.04.1993 zusammenfassend zu dem Ergebnis, wenn der Kläger schädigenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei, hätten diese keine neurologisch nachweisbaren bleibenden Schäden des Nervensystems bewirkt. Inwieweit seelische Störungen bestünden, sei durch ein psychiatrisches Gutachten zu klären.
Der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Prof.Dr.F. führte im Gutachten vom 05.08.1993 aus, es sei möglich, dass die berufliche Styrolexposition die beim Kläger vorliegende endogene Depression in unwesentlichem Umfang verschlechtert habe. Es sei auch wahrscheinlich, dass vorübergehende höhere Konzentrationen zu Brechreiz und Gleichgewichtsstörungen geführt hätten. Aufgrund der Expositionsbedingungen und des klinischen Befundes sei es aber nicht wahrscheinlich, dass die Styorlexposition eine wesentliche Verschlechterung der endogenen Depression bewirkt oder diese verursacht habe.
Der Radiologe Prof.Dr.L. erstellte ein natives CCT am 22.07.1992 und erklärte, es handle sich um einen altersentsprechenden Befund; insbesondere bestehe kein Nachweis einer Hirnatrophie oder einer Marklagererkrankung. Eine größere intracerebrale Raumforderung sei nicht nachweisbar.
Mit Bescheid vom 26.10.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Entschädigung ab. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Gesundheitsbeschwerden durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden seien. Eine Berufskrankheit gemäß § 551 Abs.1 RVO könne nicht anerkannt werden. Die Erkrankungen könnten auch nicht wie eine Berufskrankheit gemäß § 551 Abs.2 RVO entschädigt werden.
Den Widerspruch des Klägers vom 19.11.1993 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.1994 zurück. Eine Berufskrankheit im Sinne der Nr.1303 der Anlage zur BKV liege nicht vor.
Mit der Klage vom 20.06.1994 hat der Kläger geltend gemacht, wegen der Berufskrankheit durch Styrol seien Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Mit Schreiben vom 04.05.1995 hat der Kläger darauf hingewiesen, er sei außer Styrol auch Hydrazin und Methylenchlorid ausgesetzt gewesen.
Wegen der geltend gemachten Einwirkung von Methylenchlorid und Hydrazin führte die Beklagte ein weiteres Verwaltungsverfahren durch und legte die Unterlagen dem Gewerbearzt Dr.S. vor, der am 19.02.1996 ausführte, aufgrund der Untersuchungen, der Vorbefunde und Vorgutachten sei eine berufliche Verursachung nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nrn.1302 und 1303 könne nicht empfohlen werden.
Der technische Aufsichtsdienst der Beklagten hatte in der Stellungnahme vom 03.08.1995 erklärt, dass bezüglich Styrol Grenzwertüberschreitungen vorgekommen seien. Eine Expostion gegenüber Dichlormethan (Methylenchlorid) könne nicht ausgeschlossen werden, wobei auch kurzfristige Spitzenwerte aufgetreten sein könnten. Dichlormethan sei auch zum Reinigen der verschmutzten Arbeitskleidung verwendet worden. Auch eine Exposition gegenüber der wässrigen Hydrazinlösung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Auslöseschwelle könne als überschritten angesehen werden.
Das SG hat ein Gutachten des Internisten Dr.K. vom 11.11.1995 eingeholt, das nicht verwertet wurde.
Nach Beiziehung von Unterlagen des Neurologen Dr.R. bezüglich einer Untersuchung des Trigeminus, eines Kernspintomogramms vom 27.05.1991, eines CT s vom 18.08.1994, eines EMG s und eines EEG s, sowie von Berichten des Dr.W. , des Nervenarztes Dr. L. en, der Hals-Nase...