Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehungszeiten für Pflegekinder. Tod der Mutter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein kurz nach Geburt des Kindes begründetes Pflegekindschaftsverhältnis ist dann auf längere Dauer angelegt, wenn es etwa 3 Jahre währen soll, dh bis zur Möglichkeit der Unterbringung in einem Kindergarten.

2. Der Anlegung auf längere Dauer in diesem Sinne steht die (bloße) Möglichkeit nicht entgegen, daß der Vater des Kindes nach dem Tode seiner im Kindbett verstorbenen Ehefrau vor dem Ablauf jener 3 Jahre wieder eine neue Ehe eingehen und das Kind zu sich holen könnte.

3. § 1251a Abs 2 S 4 RVO geht nicht als Spezialgesetz dem Abs 3 dieser Vorschrift vor; auch wenn die Mutter des Kindes vor dem 1.1.1986 verstorben ist, kann die Kindererziehungszeit einer anderen Erziehungsperson als dem Vater zustehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1992; Aktenzeichen 5 RJ 20/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651290

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