Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügbarkeit. tägliche Erreichbarkeit. Anwendung des § 105c AFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch über 58jährige Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 105c AFG abgegeben haben, müssen dem Arbeitsamt den Antritt eines "Urlaubs" im voraus anzeigen.

2. Ein Arbeitsloser ist auch dann nicht iS des § 103 AFG objektiv verfügbar, wenn er im Urlaubsort über Dritte ständig telefonisch erreichbar ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 7 RAr 14/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1668153

Breith. 1995, 718

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