Leitsatz (amtlich)
1. Zeiten einer Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft) sind ab 1967 in der Regel als nachgewiesene Beitragszeiten i.S.v. § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (Anschluss an BSG v. 19.11.2009, B 13 R 145/08; BSG v. 12.02.2009, B 5 R 39/06). Eine Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG kommt insoweit nicht in Betracht.
2. Allerdings sind gem. § 26 FRG die Entgeltpunkte anteilsmäßig zu kürzen, wenn die der nachgewiesenen Beitragszeit zu Grunde liegende tatsächliche Arbeitsleistung nur in einem Teil des Kalenderjahres erfolgte oder nur in Teilzeit ausgeübt wurde. Daneben sind Entgeltpunkte nicht zu ermitteln, soweit die Arbeitszeit unter zehn Wochenstunden lag. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsleistung genügt Glaubhaftmachung i.S.v. § 4 FRG.
3. Auch über § 26 Satz 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c ist eine Kürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG nicht möglich. Der Regelungsgehalt des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c FRG beschränkt sich auf Sachverhalte nach § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FRG und nicht auf solche nach § 15 Abs. 1 FRG. Im Übrigen schafft § 22 Abs. 3 FRG nur eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung bei nur glaubhaft gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten und nicht bezüglich des Arbeitsumfangs gem. § 26 FRG.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 abgeändert.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 15. Januar 1999 und 23. März 1999 verpflichtet, der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung und Bewertung der Zeit von 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG zu gewähren und dabei die Zeit Januar/Februar 1968 sowie Januar bis Dezember 1975 mit 0 EP zu bewerten und im Übrigen in den Jahren 1968 (ab März 1968), 1969, 1973 und 1974 die Entgeltpunkte um einen Teilzeitfaktor gem. § 26 FRG zu kürzen, der dem Verhältnis zwischen erzielten Normen und Plannormen entspricht und die höhere Rente ab dem 1. Januar 2001 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
V. Die der Klägerin im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Kosten hat die Beklagte zu 4/5 zu erstatten.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Anspruch auf eine höhere Rente besteht, weil die in Rumänien zurückgelegte Zeit als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 nach dem Fremdrentengesetz im Rahmen der Rente der Klägerin zeitlich umfänglicher zu berücksichtigen und höher zu bewerten ist.
Die 1933 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 19.05.1990 in die Bundesrepublik über. In Rumänien war sie seit Ende 1967 bis zum 31.12.1976 Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG V.N. (V.N.) in der Gemeinde S..
Mit Bescheid vom 15.01.1999 sowie Neufeststellungsbescheid vom 23.03.1999, der nicht Bestandteil der Verwaltungsakten ist, bewilligte die Beklagte ab dem 01.01.1999 der Klägerin Regelaltersrente. Auf Nachfrage erklärte die Beklagte, dass weder der Umfang der Änderung genannt werden könne noch eine Reproduktion des Neufeststellungsbescheids möglich ist. Aus dem Bescheid vom 15.01.19999, der in den Verwaltungsakten enthaltenen Kontoübersicht vom 26.08.2005 sowie den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass im Zeitraum 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 folgende Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt und zu 5/6 bewertet sind:
|
1.03.1968 bis 31.10.1968 |
|
1.02.1969 bis 30.11.1969 |
1.01.1970 bis 31.12.1972 |
|
1.02.1973 bis 30.11.1973 |
1.01.1974 bis 31.12.1974 |
|
1.01.1976 bis 31.12.1976 |
Die Monate Januar, Februar, November und Dezember 1968, die Monate Januar und Dezember 1969 sowie die Monate Januar und Dezember 1973 sind als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG nicht anerkannt. Daneben wurden im Jahr 1975 keine FRG-Pflichtbei-tragszeiten anerkannt.
Mit am 22.08.2005 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin bei der Beklagten, unter Abänderung der vorangegangenen bestandskräftigen Bescheide ihre Zeit als Mitglied der LPG vollständig und als nachgewiesen (=6/6) anzuerkennen. Ausgeführt wird, dass die Versicherte vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 Mitglied gewesen sei. Sie habe die Arbeitsnormen im Jahre 1968 nicht ganz erreicht, auch 1969, 1973, 1974 seien Normen nicht ganz erreicht worden. Dies hieße aber nicht, dass keine 12 Monate gearbeitet worden seien. Die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften seien verpflichtet gewesen, für jedes Mitglied Beiträge zu entrichten, ganz gleich, ob gearbeitet oder nicht gearbeitet worden sei. Man habe auch Mitglied werden können, wenn man nur Vermögen und keine Arbeitsleistu...