Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätlicher Angriff. Vortäuschung. Heilkunde. Arzt. Heilpraktiker. kämpferisches Vorgehen
Leitsatz (amtlich)
Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Opfer unter Vortäuschung seiner Heilkunde (fälschlicher Angabe, er sei Arzt bzw Heilpraktiker) Spritzen verabreicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter mit Heilwillen handelt. Ein "kämpferisches Vorgehen" ist insoweit nicht erforderlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658790 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen