Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätlicher Angriff. Vortäuschung. Heilkunde. Arzt. Heilpraktiker. kämpferisches Vorgehen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Opfer unter Vortäuschung seiner Heilkunde (fälschlicher Angabe, er sei Arzt bzw Heilpraktiker) Spritzen verabreicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter mit Heilwillen handelt. Ein "kämpferisches Vorgehen" ist insoweit nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658790

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