nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 21.09.2001)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1970 geborene Kläger wurde vom 03.09. bis 11.09.1995 stationär im Evangelischen krankhaus, B , behandelt. Dort wurde am 04.09.1995 eine Nasenoperation durchgeführt.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beantragte der Kläger im März 1997 Versorgung nach dem OEG und führte aus, während der Abschlussbehandlung sei er durch eine unbefugte Person erneut an der Nasenscheidewand verletzt worden. Das Versorgungsamt Münster zog die Behandlungsunterlagen über die Heilbehandlung des Klägers im Evangelischen W krankenhaus bei. Aus dem Entlassungsbericht ergab sich, dass der postoperative stationäre Verlauf sich komplikationslos gestaltete und sich bei der Entlassung endonasal regelrechte Verhältnisse gezeigt hatten.

Mit Bescheid vom 31.05.1999 lehnte das Versorgungsamt Münster daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem schädigenden Ereignis vom 11.09.1995 habe es sich nicht um eine Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gehandelt, da der Kläger sich den behaupteten Gesundheitsschaden nicht durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen habe.

Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn gegen Dr. J S bei (Az.: 100 Js 756/00). Darin hatte der Kläger in der Strafanzeige ausgeführt, am 11.09.1995 habe dieser Arzt letztmalig die Nachbehandlung nach seiner Nasenoperation durchführen sollen. Der Arzt sei über sein Funkgerät weggerufen worden und habe eine Person aus dem Nebenzimmer gebeten, die Behandlung fortzuführen. Diese Person habe sich einen weißen Arztkittel angezogen und anschließend seine linke Nasenseite abgesaugt. Beim Absaugen der rechten Nasenseite habe er das Absauggerät so weit eingeführt, dass der flexible Schlauchteil in Nase und Rachen verschwunden sei und der starre Teil, auf dem der Schlauch befestigt gewesen sei, sich in der Nähe der frakturierten Nasenscheidewand befunden habe. Der Behandler sei dabei ausgerutscht und habe das Absauggerät gegen die Nasenscheidewand gedrückt, wobei es geknackt habe. Das Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Bonn mit Schreiben vom 28.12.2000 eingestellt.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1999 zurück, da nicht nachgewiesen sei, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG vorlägen. Die ärztliche Behandlung stelle keine Gewalttat dar. Zudem habe der Kläger in die ärztliche Behandlung eingewilligt.

Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn. Mit Urteil vom 21.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Es sei nicht einmal zu erkennen, dass er bei der Abschlussuntersuchung überhaupt gesundheitlich geschädigt worden sei. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergäben sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Kläger möglicherweise mit der Art der Untersuchung oder der gesamten Behandlung nicht zufrieden sei, rechtfertige nicht die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs.

Am 22.10.2001 hat der Kläger gegen das ihm am 4.10.2001 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,

er sei am 11.09.1995 durch eine unbefugte Person behandelt und verletzt worden. Auch wenn unmittelbar nach der Operation Schwellungen und Beschwerden einem normalen postoperativen Befund entsprochen hätten, seien die fortdauernden Beschwerden einer unsachgemäßen Behandlung zuzuschreiben. Es sei nicht mehr normal, dass die Schmerzen auch nach über einem Jahr noch weiter beständen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 04.10.2001 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 31.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Schädigung der Nasenscheidewand als Folge einer Gewalttat anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE von mindestens 25 vH zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: 618/98), der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B ( ) sowie der Behandlungsunterlagen des Evangelischen W krankenhauses, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne m...

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