rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.08.2000; Aktenzeichen S 9 VG 3/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wegen ärztlicher Behandlungsmaßnahmen seit 10.01.1975 hat.
Die am ...1939 geborene Klägerin stellte am 26.02.1997 beim Versorgungsamt Landshut Antrag auf u.a. "Opferrente" etc. Auf dem Antragsfragebogen gab sie im Mai 1997 an, bei ihr lägen ein Medikamentenschaden, eine intermittierende Porphyrie mit klinischer Latenzphase, ein eitriger Bauch und ein seelischer Schaden vor. Die schädigenden Ereignisse hätten am 10.01.1975 im Krankenhaus P ..., ferner im März/April 1976 im selben Krankenhaus, am 30.11.1977 in der Hellge Klinik in P ... und im Mai 1985 im Kreiskrankenhaus Starnberg stattgefunden. Täter seien die Ärzte Dr.E.S ... und Dr.M.S ..., Dr.I.M ..., Dr.A.Z ..., alle aus P ..., sowie Dres.D. und J ... vom Krankenhaus S ... und viele andere gewesen. Die Gewalttaten seien dadurch eingetreten, dass eine falsche Diagnose gestellt, eine falsche Behandlung durchgeführt und/oder die notwendige Hilfeleistung unterlassen worden sei. Es seien Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft P ... erstattet worden.
Der Beklagte zog einen Befundbericht der Frauenärztin Dr.Z ... bei, die erklärte, dass die Klägerin 1984 und im Februar 1987 wegen therapieresistenter, objektiv nicht verifizierbarer Beschwerden bei ihr in Behandlung gewesen sei. Auf Anfrage des Versorgungsamtes teilte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht P ... mit, dass Ermittlungsakten gegen Dr.S ... (Az.: 1 Js 1752 und 2817/87) bereits ausgeschieden worden seien. Aus einem beigezogenen Befundbericht des Frauenarztes Dr.P ... ergab sich, dass sich die Klägerin vom 22.05.1975 bis 02.12.1986 dort in Behandlung befunden hat. Die Diagnose lautete: Zustand nach mehrfacher Laparatomie mit Hysterektomie 1977. Das Operationsergebnis sei gut gewesen. Ein Befundbericht von Privatdozent Dr.S ... konnte nicht eingeholt werden, da dieser telefonisch mitteilte, die Patientin seit mindestens 10 Jahren nicht mehr behandelt zu haben.
Zu den Akten gelangte ferner ein Schreiben der Klägerin an den Direktor der AOK P ... vom Juli 1997, in dem sie um Unterstützung bat, vom Gynäkologen Dr.B ... Ergebnisse einer Untersuchung am 05.05.1997 (Labor-, Ultraschalluntersuchungen, Farbfotos) zu erhalten. Dr.B ... habe diese Ergebnisse bei einem weiteren Behandlungstermin am 15.05. nicht herausgeben und sie auch nicht behandeln wollen. Neben einem entsprechenden Schreiben der AOK Bayern an Dr.B ... und Kopien der Untersuchungsergebnisse ist eine Strafanzeige der Klägerin gegen Dr.B ... aktenkundig, auf die Oberstaatsanwalt Neuefeind der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.1997 mitteilte, dass die Eröffnung der strafrechtlichen Verfolgung mangels Vorliegens zureichender Anhaltspunkte abgelehnt werde.
Mit Schreiben vom 17.09.1997 erklärte die Klägerin dem Versorgungsamt, die Befundberichte von Dr.Z ... und Dr.P ... seien unwahr.
Am 02.02.1998 erging daraufhin ein Bescheid, mit dem der Beklagte den Antrag vom 26.02.1997 auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG ablehnte, da die von der Klägerin genannten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen keine tätlichen Angriffe darstellten. Der Nachweis eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs sei nicht erbracht worden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1998 zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 09.04.1998 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und vorgetragen, seit 10.01.1975 sei ihr körperliche und seelische Gewalt angetan worden. Nach Erkennen der ursprünglich fahrlässig falsch gestellten Diagnose und falschen Behandlung sei diese vorsätzlich falsch weitergeführt worden; es liege eine vorsätzlich falsche Dokumentation und vorsätzlich unterlassene Hilfe vor mit den Folgen einer Porphyrie (Medikamentenschaden) mit septischem Bauch, Infektion des gesamten Infektionsgebiets, perforiertem Darm, Bauchfisteln etc., die zur Schwerbeschädigung (80 %) und Erwerbsunfähigkeit mit EU-Rentenbezug geführt hätten. Die Klägerin hat dem Gericht ein Pflegegutachten vom MDK der AOK P ... vom 29.06.1998 übersandt sowie Unterlagen über Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Klägerin hat außerdem dem Sozialgericht mitgeteilt, dass an den Internisten Dr.S ... keine Anfragen gerichtet werden dürften. Sie hat drei ihres Erachtens zutreffende Atteste dieses Arztes aus dem Jahr 1988 übersandt.
Am 21.08.2000 hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versorgung zu Recht abgelehnt, da auch eine unsachgemäße ärztliche Behandlung bzw. das Unterbleiben einer sachgemäßen ...