nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.05.1998; Aktenzeichen S 29 VS 64/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.05.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zum wiederholten Male um die Anerkennung einer neurotischen Depression als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)/Bundesversorgungsgesetz (BVG) bzw. um die Rücknahme früherer Ablehnungsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
I.
1.
Der am 1943 geborene Kläger war vom 01.04.1965 bis zum 31.08.1988 Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt als Sachbearbeiter in der Standortverwaltung; er schied im Range eines Hauptmanns aus.
Ende 1986 überwies ihn der Truppenarzt Dr.P. zum Neurologen/ Psychiater Dr.R. , der am 12.12.1986 eine reaktive Depression bei situativer Belastung feststellte; jahrelang habe der Kläger beim Heeresliegenschaftsamt eine recht unmilitärische Aufgabe gehabt, die ihm aber zusagte; der neue Chef habe ihm ohne vorheriges Fragen diesen Aufgabenbereich plötzlich entzogen und ihn freigestellt z.b.V.; damit habe er "seine Aufgabe" verloren, er fühle sich irgendwie abgeschnitten, ohne Zukunftsaussichten und auch seiner "gestalterischen Möglichkeiten beraubt". Dr.R. empfahl eine psycho-therapeutische Krisenintervention über etwa 40 Stunden.
Am 29.01.1987 empfahl die Oberfeldärztin (Neurologie/Psychiatrie) Dr.E. der Bundeswehrverwaltung aufgrund der mannigfaltigen psychiatrischen Symptomatik eine stationäre Überprüfung der Diensttauglichkeit; der Kläger beklage den Verlust seiner Eigenständigkeit, die Herauslösung aus seinem Dienstposten mobilisiere bei ihm schwere Depressionen, Müdigkeit, Konzentrationsmangel und Benommenheit; er fühle sich darüber hinaus gekränkt, beschämt abhängig etc; eine Versetzung an einen anderen Dienstposten außerhalb Münchens strebe er auf keinen Fall an, um die alte und pflegebedürftige Mutter nicht allein zu lassen.
Nach einem stationären Aufenthalt des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus U. vom 11.02. bis 25.02.1987 hielten die behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Dienstfähigkeit für einen längeren Zeitraum für nicht möglich; aufgrund der stark neurotischen Züge und einer noch ausgeprägten depressiven Verstimmung hielten sie baldmöglichst eine psychotherapeutische Behandlung in einer stationären Einrichtung für dringend angezeigt. Vom 14.07. bis 21.09.1987 unterzog sich der Kläger einer psychotherapeutischen Behandlung in der B.klinik, B ...
2.
Am 05.04.1988 wurde vom Wehrbereichskommando IV für den Kläger ein WDB-Blatt angelegt, weil er seine neurotischen Beschwerden ursächlich auf jahrelange Benachteiligungen durch die personalbearbeitende Dienststelle zurückführte; trotz wiederholt erbrachter Nachweise einer überdurchschnittlichen Qualifikation fehle über mehr als 10 Jahre jede angemessene Förderung; sein dienstlicher Verantwortungsbereich sei ihm Ende 1986 willkürlich entzogen worden; nach über 13 Jahren erfolgreicher Arbeit sei er aus seiner Funktion ohne Einverständnis sowie ohne angemessenen Ersatz entfernt und zudem truppenärztlich unzureichend betreut worden.
Mit Bescheid vom 07.10.1988 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt V einen Ausgleich nach § 85 SVG ab, weil die Gesundheitsstörungen "Leistungsfunktionsstörungen" nicht durch den Wehrdienst und die damit verbundenen Belastungen hervorgerufen oder verschlimmert worden seien; die wesentliche Bedingung dieser Erkrankung liege vielmehr in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und nicht in den wehrdienstlichen Einflüssen; eine Unterlassung der ärztlichen Versorgung liege nicht vor, da die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sach- und zeitgerecht erfolgt seien.
Seine hiergegen zum Sozialgericht München erhobene Klage (Az.: L 26 V 1541/88.SVG) begründete der Kläger im Wesentlichen unter Hinweis auf eine psychologische Stellungnahme der Psychoanalytikerin und Psychotherapeutin Dr.T. vom August 1988; danach hätte die starke narzistische Kränkbarbeit des Klägers ohne seine dienstlichen Dauerkränkungen nicht zu der bestehenden depressiven Erkrankung geführt.
Mit Beschluss vom 18.05.1990 lud das Sozialgericht den jetzigen Beklagten zum Verfahren bei und hörte den Kläger am 20.06.1990 zu seinen dienstlichen Obliegenheiten und Belastungen; mit Urteil vom 20.10.1992 wies es die Klage ab; die vermeintlichen dienstlichen Benachteiligungen seien nicht wehrdiensteigentümlich, weil sie sich nicht wesentlich von den Verhältnissen eines zivilen Arbeitsverhältnisses abheben würden; die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Standortverwaltung sei der Tätigkeit eines Sachbearbeiters einer Baubehörde vergleichbar; der Kläger hätte die geschilderten Personalmaßnahmen auf dem Verwaltungsrechtsweg angreifen können; eine besondere soldatische Gehorsamspflicht sei aus diesem Grunde nicht erkennbar; die truppenärztlic...