Verfahrensgang
SG Regensburg (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen S 12 Al 298/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG.
Die 1942 geborene Klägerin arbeitete seit August 1969 als Druckerin in der … AG in ….
Am 13.12.1993 beantragte der Vorstand der AG beim Amtsgericht … – Konkursgericht – die Eröffnung des Konkursverfahrens.
Gleichfalls am 13.12.1993 kündigte die Klägerin fristlos.
Am 14.12.1993 beantragte sie Arbeitslosengeld bei der Dienststelle … des Arbeitsamts …. Laut Arbeitsbescheinigung hatte sie noch offenen Urlaub, der, wäre er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, bis zum 23.12.1993 gedauert hätte.
Am 15.12.1993 beantragte die Klägerin Konkursausfallgeld.
Am 20.12.1993 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet.
Am 21.12.1993 und 01.03.1994 erhielt die Klägerin in zwei Raten Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 5.531,65 DM für das für den Kaug-Zeitraum vom 14.09.1993 bis 13.12.1993 ausstehende Arbeitsentgelt zuzüglich der ihr zustehenden Urlaubsabgeltung.
Mit Bescheid vom 23.12.1993 lehnte das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosengeld bis 23.12.1993 ab, da der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsabgeltung nach § 117 Abs. 1 a AFG bis zu diesem Zeitpunkt ruhe.
Mit Bescheid vom 03.01.1994 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 24.12.1993 Arbeitslosengeld. Die Leistung wurde Zwischen dem 10.01.1994 und 31.03.1994 unterbrochen, da die Klägerin in diesem Zeitraum im Rahmen der Konkursabwicklung nochmals bei der AG beschäftigt war.
Mit Bescheid vom 13.04.1994 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin erneut Arbeitslosengeld ab 01.04.1994.
Am 24.08.1994 beschlossen der Konkursverwalter der AG und der Betriebsrat der Firma einen Sozialplan. Die Leistungen daraus sollten Arbeitnehmern Zugute kommen, die zum Zeitpunkt der Betriebsschließung am 14.12.1993 durch Eigenkündigung bzw. durch Kündigung des Konkursverwalters ihren Arbeitsplatz verloren, hatten. Der Umfang der Sozialplanleistungen wurde entsprechend der Obergrenze des § 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren auf einen Betrag von höchstens 2, 5 Monatsverdiensten der berechtigten Arbeitnehmer begrenzt. Der einzelne Arbeitnehmer sollte das dieser Gesamthöchstsumme zugrundeliegende 2,5-fache seiner Lohnsumme erhalten bzw. bei einem geringeren Gesamtauszahlungsbetrag seinen verhältnismäßigen Anteil. Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung einen Kündigungsschutzprozess angestrengt hätten, sollten, so lange das Verfahren anhängig sei, keine Leistungen aus dem Sozialplan erhalten. Abfindungen nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz wurden auf die Sozialplanleistung angerechnet oder umgekehrt.
Am 20.06.1995 wurde die erste Schlussabrechnung erstellt und das Konkursverfahren aufgehoben. Es ergab sich für die Klägerin bei einer ihr aus dem Sozialplan zustehenden Forderung von 6.679,00 DM eine Quote von 3.746,18 DM. Der Konkursverwalter, dem das Arbeitsamt den Anspruchsübergang nach § 115 SGB X aktenkundig nicht angezeigt hatte, zahlte der Klägerin ihre Quote in Raten am 18.08.1995, 24.05.1996 und 03.12.1997 aus.
Das Arbeitsamt errechnete aus der ihm in Abdruck übermittelten Endabrechnung für die Klägerin einen sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter der Klägerin ergebenden. Ruhenszeitraum im Sinne von § 117 Abs. 2 und 3 AFG bis zum 06.01.1994. Mit Bescheid vom 27.06.1996 ordnete es unter Berufung auf die Erstattungsregelung des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG in Verbindung mit § 115 SGB X die Erstattung des der Klägerin vom 24.12.1993 bis 06.01.1994 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 521,20 DM an. Den Widerspruch der Klägerin wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1996 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhoben. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 12.06.1997). Die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Mit der Berufung hat die Klägerin – wie zum Teil bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren – vorgetragen:
Die Auszahlung der Sozialplan-Abfindung könne in ihrem Fall kein Ruhen ihres Leistungsanspruchs nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG bewirkt haben. Sie habe nämlich aufgrund der bereits einige Zeit ausstehenden Lohnzahlungen einen wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung gehabt. Dies müsse dem Ausnahmetatbestand des § 117 Abs. 3 Nr. 3 AFG gleichgestellt werden. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und der Sozialplanabfindung. Diese sei nach dem Sozialplan vom 24.08.1994 unabhängig davon zu zählen gewesen, ob bei der Beendigun...