Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Prüfbescheid. Verwaltungsakt. unzulässige Elementenfeststellung. keine Angabe des Prüfzeitraumes. Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Zum Bestimmtheitsgrundsatz für Betriebsprüfungsbescheide.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen beim Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen.
Der Kläger betrieb ein Unternehmen zur Verlegung von Fußböden. Anlässlich einer Betriebsprüfung am 22.11.2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2002 gegenüber dem Kläger fest, dass für die "Auftragnehmer dieses Unternehmens, Herr C. und Herr D. ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der von ihnen als Verleger von Fußböden besteht". Die Beklagte begründet dies damit, dass die Beigeladenen insbesondere aufgrund Fehlens eines unternehmerischen Risikos keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Angaben zum Prüfzeitraum oder zum fraglichen Beschäftigungszeitraum enthält der Bescheid nicht. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit Schreiben vom 22.07.2002.
Mit Bescheid vom 19.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit dem Tenor: "Die Feststellung, dass für die beiden Auftragnehmer Herr C. und Herr D. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, bleibt bestehen." Auch der Widerspruchsbescheid enthält keine Angaben zum Prüfzeitraum oder einem fraglichen Beschäftigungszeitraum. Weder im Bescheid vom 24.06.2002 noch im Widerspruchsbescheid finden sich Feststellungen zur Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung noch zur Beitragshöhe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg.
Das Sozialgericht Augsburg hat den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 aufgehoben mit der Begründung, dass die Gesamtbewertung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale der Beigeladenen zum Ergebnis führe, dass beide Beigeladenen im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen seien.
Gegen dieses Urteil des Sozialgerichts vom 12.09.2008 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie begründet die Berufung damit, dass aus ihrer Sicht die Gesamtbewertung der Tätigkeit der Beigeladenen die Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen.
Am 21.07.2009 hat das Bayer. Landessozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin wurde insbesondere der Hinweis erteilt, dass ein unzulässiger Elementenfeststellungsbescheid vorliege. Die Beklagte sei bei Betriebsprüfungen verpflichtet, zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Im Übrigen spreche auch die erstinstanzlich vorgelegte Menge an Rechnungen für ein selbstständiges Tätigwerden des Beigeladenen.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senatsvorsitzende die Beklagte am 12.05.2011 nochmals per Telefax darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid eine unzulässige Elementenfeststellung beinhaltet. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2011 hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss die beiden Rechtsstreitigkeiten L 5 R 848/08 und L 5 R 938/09 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Az.: L 5 R 848/08 verbunden.
Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.09.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten des Sozialgerichts Augsburg, die Akten des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf die Akten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist in der Sache nicht erfolgreich.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass "die Auftragnehmer des Unternehmens, Herr C. und Herr D., ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV" ausgeübt hätten.
Gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (§ 28 p Abs. 1 S.1 SGB IV). Die Träger der Rentenvers...