nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen S 18 KR 727/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 3 KR 23/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab 04.10.1999, hilfsweise die Zahlung eines Beitragszuschusses.

Der 1951 geborene Kläger ist von Beruf Fotojournalist. Nach seinen Angaben im Fragebogen vom 15.01.1998 nahm er im Jahre 1975 erstmalig eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit auf. Vom 15.11.1990 arbeitete er bis Ende Juli 1997 bei der Fa. E. Deutschland GmbH und war nebenberuflich stets journalistisch tätig.

Er beantragte am 12.04.1998 bei der Beklagten die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung. Er sei Berufsanfänger, da er erstmals eine selbständige künstlerische publizistische Tätigkeit am 01.04.1998 aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 20.05.1998 stellte die Beklagte fest, dass in der Rentenversicherung der Angestellten ab 01.04.1998 Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe ab 01.04.1998 eine Befreiung von der Versicherungspflicht, der Kläger werde auf seinen Antrag vom 20.01.1998 von der Krankenversicherungspflicht ab 01.04.1998 befreit. Er habe ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu den Aufwen- dungen der Krankenversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung bestehe ab 01.04.1998 Versicherungsfreiheit. Er habe hier gleichfalls einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zu der Pflegeversicherung. Die Meldung sei am 20.01.1998 eingegangen und der Kläger habe die selbständige Tätigkeit am 01.04.1998 aufgenommen, so dass die Versicherungspflicht am 01.04.1998 beginne. Für die Zeit vom 01.04.1998 bis 31.03.2003 gelte er als Berufsanfänger im Sinne des KSVG. Eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung stehe ihm noch bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit offen. Bei Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung, dass die Befreiung enden solle, werde er nach Ablauf der Fünfjahresfrist nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen und publizistischen Tätigkeit bei einer gesetzli chen Kranken- und Pflegekasse angemeldet. Vor Ablauf der Berufsanfängerzeit sei ein Eintritt in die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschlossen. Die Frist ende hier am 31.03.2003. Werde eine entsprechende Erklärung bis zum Ende der Frist nicht abgegeben, bleibe die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unwiderruflich bestehen.

Vom 01.10.1998 bis 04.10.1999 war der Kläger auf Grund von Arbeitslosigkeit bei der DAK pflichtversichert. Danach schloss sich eine freiwillige Weiterversicherung bei dieser Kasse an.

Mit Bescheid vom 05.01.1999 stellte die Beklagte fest, dass ab 30.09.1998 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehe. Die Zuschussberechtigung zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung ende am 29.09.1998. Der Kläger sei ab 30.09.1998 versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, da er bereits auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld vorrangig krankenversicherungspflichtig sei. Entsprechendes gelte auch für die Pflegeversicherung. Der Kläger teilte am 04.10.1999 mit, dass mit diesem Tage die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beendet seien. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 06.10.1999, der Kläger habe sich mit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht dafür entschieden, privat kranken-/pflegeversichert zu sein. Eine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorschriften des KSVG stehe nunmehr noch zum Ablauf der Berufsanfängerzeit zu. Wenn er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse abgebe, dass die Befreiung enden solle, entstehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG zum Ablauf der Berufsanfängerzeit am 01.04.2003. Die Bezuschussung einer freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sei bei einer Befreiung als Berufsanfänger nicht möglich.

Der Kläger beabsichtigte, die private Krankenzusatzversicherung in eine Kranken-Vollversicherung umzustellen. Mit Schreiben vom 16.11.1999 lehnte die private Krankenversicherung (S. ) diesen Wunsch ab. Der Kläger beantragte am 03.01.2000 wieder einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.01.2000 einen Zuschuss zur Krankenversicherung mit der Begründung ab, er sei auf seinen Antrag hin als...

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