Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist für den Künstler zur Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Nach § 6 Abs. 2 KSVG kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erklärt werden.

2. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleibt es in dem Verhältnis zur Künstlersozialkasse bei der einmalig getroffenen Entscheidung, an die der Versicherte gebunden ist.

3. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums kann der ausgeschlossene Versicherte durch die Wiederaufnahme einer durch Arbeitslosigkeit unterbrochenen selbstständigen Tätigkeit nicht die erneute Geltung des Status eines Berufsanfängers beanspruchen.

4. Ist der Betroffene nicht mehr bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, und nicht nach § 7 KSVG, sondern nach § 6 KSVG als Berufsanfänger von der Versicherungspflicht befreit worden, so kann er einen Beitragszuschuss nach § 10 Abs. 2 KSVG nicht beanspruchen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab 04.04.2014, hilfsweise die Zahlung eines Beitragszuschusses nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist von Beruf Journalist/Bildjournalist. In seinem am 05.03.2008 bei der Beklagten eingegangenen "Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" gab er gegenüber der Beklagten an, zum 02.01.2008 erstmalig eine selbstständige publizistische Tätigkeit aufgenommen zu haben, nachdem er zuvor von Oktober 1985 bis Oktober 2007 als Arbeitnehmer bei der N. Zeitung beschäftigt war. Gleichzeitig beantragte er die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Berufsanfänger bei bestehender privater Krankenversicherung. Unter dem 20.11.2008 beantragte er erneut die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer privaten Krankenversicherung als Berufsanfänger sowie die Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung sowie zur privaten Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 10.02.2009 befreite die Beklagte den Kläger gemäß § 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ab dem 05.03.2008 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und stellte ab dem 05.03.2008 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KSVG in der Pflegeversicherung fest. Gleichzeitig bewilligte sie ab 05.03.2008 jeweils einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zu der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung des Klägers. Im genannten Bescheid führte die Beklagte weiter aus:

"Mit der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 KSVG haben Sie sich dafür entschieden, privat kranken- und pflegeversichert zu sein.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vor dem 01.01.2011 ist ausgeschlossen. Für die Zeit danach gibt es folgende Rückkehrmöglichkeit: Bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit, in Ihrem Fall bis spätestens 01.01.2011, müssen Sie gegenüber der KSK eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Befreiung enden und Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beginnen soll. Wird die Erklärung nicht bis zum Ende der o.g. Frist abgegeben, bleibt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung unwiderruflich bestehen."

Mit Schreiben vom 01.12.2010 wies die Beklagte den Kläger erneut auf das Ende seines Berufsanfängerstatus zum 01.01.2011 und die bis dahin bestehende Möglichkeit hin, einen Antrag auf Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu stellen. Hierin führte sie aus:

"Sobald Sie kein Berufsanfänger mehr sind, besteht keine Möglichkeit mehr, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG zu begründen. Die Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist dann unwiderruflich."

Am 11.12.2013 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und ließ seine Selbständigkeit ruhen. Mit dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld wechselte er von der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 11.02.2014 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 KSVG am 10.12.2013 sowie das Ende der Zuschussberechtigung zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 bzw. 10a KSVG zum 10.12.2013 fest.

Mit am 04.04.2014 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 02.04.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten aufgrund des vollzogenen Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung die...

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